Kennt sich jemand mit Schulbegleiteranspruch aus?

  • Hallo!
    Mein Name ist Michaela und ich bin Mutter eines, süssen aber leider behinderten Mädchens. Da ich selber arbeiten gehe, kann ich sie leider nicht immer in die Schule fahren und in die Schule gehen lassen ist nicht wirklich ratsam wegen ihrer Behinderung. Jetzt habe ich mich erst mal im Internet schlau gemacht und dort diesen Ratgeber hier gefunden. Leider komm ich damit nicht wirklich zurecht sodass ich mich hier im Forum noch mal näher darüber erkundigen wollte.


    liebe Grüße MIchaela

  • Hallo Michaela,
    hier findest Du einen ersten Überblick (einer sehr engagierten Mutter) zu dem Thema:


    Schulbegleitung und Inklusion (Überblick)
    Stand: 1.11.2013
    Autorin: Kirsten Ehrhardt
    http://www.lag-bw.de/PDF/Schulbegleitung.pdf


    Es melden sich sicher noch User mit Erfahrung zu dem Thema. ;)


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Hallo Michaela,


    auf die Schnelle:
    Bei nachgewiesenem Bedarf (fachärztliches Gutachten, u.a.) kann über die Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung finanziert werden, als "Hilfe zu Teilhabe", hier konkret "Hilfe zur angemessenen Schulbildung", bei Körperbehinderung und/oder geistiger Einschränkung beim Sozialamt nach Paragraph 53 und 54 SGB 12, bei seelischer Behinderung beim Jugendamt nach Paragraph 35a SGB 8, und 53, 54 SGB 12. Den Antrag kannst Du formlos stellen, schriftlich. Sollte aber gut formuliert und durchdacht sein, denn die Ämter wollen sparen, und zahlen meist nur, wenn sich's nicht vermeiden lässt. ;)


    wichrig ist, dass die Schulbegleitung nicht dafür da ist, das Lehrpersonal aufzustocken, sondern eine behinderungsbedingte Hilfe fürs Kind ist. Denn Sozialamt/Jugendamt wollen und dürfen nicht zahlen, was eigentlich Sache des Bildungsresorts ist.
    wenn es nur um den Schuleeg geht, ist das ja eh klar.


    Wenn Du konkrete Fragen hast, werden wir versuchen, die zu beantworten.


    Gibt übrigens ziemliche Unterschiede nach Bundesländern.

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

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  • Hallo Michaela,


    Ich habe deine Nachfrage so gelesen, als wenn du dir jemanden wünscht, der dein Kind zur Schule begleitet, wenn du sie nicht selbst bringen kannst. Die von dir verlinkte Entscheidung hat keinerlei Relevanz für deine Fragestellung. Dort geht es um einen Fall, bei dem das Kind ohne die Anwesenheit eines Schulbegleiters IM UNTERRICHT nicht beschult werden kann.


    Grundsätzlich wird eine Schulbegleitung immer dann -und eben auch nur dann- genehmigt, wenn dies im jeweiligen Einzelfall das geeignete und notwendige Mittel ist um die Beschulung eines Kindes mit Behinderung zu ermöglichen. Teil dieser notwendigen Unterstützung könnte dann im Einzelfall eben auch die auusschließliche Begleitung eines Kindes auf dem Weg zur Schule sein.


    Eingliederungshilfe greift immer dann, wenn sonst niemand zuständig ist, um eine notwendige Leistung zu erbringen. Oder andersherum: immer dann wenn die bereitgestellten Leistungen für den Menschen mit Behinderung nicht ausreichend sind.


    Für den Schulweg ist also die Eingliederungshilfe auch erst dann zuständig, wenn die Möglichkeiten des zuständige Leistungsträger ausgeschöpft sind.


    Zuständig iger Leistungsträger für die Schülerbeförderung ist häufig jeweils dieeinzelne Kommune, Landkreis manchmal auch das Bundesland. ( dies ist nicht bundeseinheitlich geregelt) teilweise unterscheiden sich die Regeln für die Schülerbeförderung zwischen verschiedenen Kommunen erheblich.



    Erster Schritt muss also für dich sein, in deiner Gemeinde nachzufragen bzw. Selber in der Satzung der Schülerbeförderung nachzulesen, wie die Beförderungsregeln für Schüler mit Behinderung aussehen. Häufig gibt es da die Möglichkeit eines Fahrdienstes oder einer Begleitperson. Vielleicht gibt es da ja bereits eine Unterstützungsmöglichkeit.


    Dann gilt es abzuklären, ob dein Kind einen darüberhinausgehenden Bedarf hat. dieser Bedarf muss
    Natürlich mit ärztlichen Attesten oder anderen guten Argumenten nachvollziehbar glaubhaft gemacht werden. Erst dann genehmigt das Sozialamt oder das Jugendamt einen Schulwegbegleiter als Maßnahme der Eingliederungshilfe


    Für meinen Sohn hatte ich das zeitweise beantragt und genehmigt bekommen
    wenn du konkrete Nachfragen hast, darfst du mich gerne direkt ansprechen


    alles Gute für Euch und viele Grüße
    Birgit

    Schöne Grüße von Birgit, Mama vom

    • "Zwerg", geboren 2000 mit Tris21 und 'ner Reihe von Zusatzdiagnosen, gsd trotzdem topfit und zuckersüß
    • "Großen" ,gsd genauso topfit und zuckersüß (lässt sich aber leider seit längerem nur noch von wesentlich jüngeren Frauen knuddeln)

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