Kindergrundsicherung - Referentenentwurf v. 30.08.2023

  • Stellungnahme der AWO:


    ZITAT Seite 12:

    ...."II.d Kindergrundsicherung für Kinder mit Behinderungen
    Bereits derzeit ist die Rechtslage beim Kindergeldbezug für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderungen sehr kompliziert, da hier einkommensteuerrechtliche und sozialrechtliche Regelungen ineinandergreifen. Viele Familien benötigen eine umfangreiche, juristische Beratung der individuellen Lebens- und Einkommenssituation ihres Kindes, um zu prüfen, ob das volljährige Kind überhaupt berechtigt ist, Kindergeld zu beziehen. Dem Kindergeld –
    zukünftig Kindergarantiebetrag – kommt eine wichtige finanzielle Ausgleichsfunktion zu, da Eltern in Ermangelung ausreichend vorhandenen barrierefreien Wohnraums und bedarfsorientierter Teilhabe- und Unterstützungsangebote für diese Zielgruppe selbst die Assistenz, Betreuung und Pflege übernehmen; teilweise lebenslang. Darüber hinaus soll mit der Änderung von § 74 Abs. 2 EstG (Artikel 3 Ref-E) ein eigener Auszahlungsanspruch (nicht Rechtsanspruch) für junge Menschen ab 18 Jahren auf den Kindergarantiebetrag eingeführt werden. Die AWO befürchtet, dass es zahlreiche Familien und junge Menschen geben wird, die ohne ausreichende Information, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung kein Wissen über ihre Rechtstellung sowie über die Möglichkeit der Beantragung der Auszahlung des Kindergarantiebetrages haben werden. Aus Sicht der AWO muss die Informationen über den neuen Auszahlungsanspruch nahtlos und barrierefrei gestaltet werden. Der in § 43 Ref-E vorgeschlagene Kindergrundsicherungs-Check erfüllt diese Funktion bisher nicht, hier muss noch nachgebessert werden.


    Der vorgeschlagene neue Auszahlungsanspruch für den Kindergarantiebetrag birgt für volljährige Kinder mit Behinderungen zudem die Gefahr, dass es ohne weitere gesetzliche Klarstellung zu erheblichen finanziellen Verschlechterungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage kommt. Vielfach handelt es sich um Menschen mit Behinderungen, die einen komplexen und hohen Unterstützungsbedarf haben und die keiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Oft ist dieser Personenkreis dauerhaft voll erwerbsgemindert, weswegen ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht. Die direkte Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind mit Behinderungen könnte dazu führen, dass dieser Betrag als Einkommen des Kindes betrachtet wird, wodurch dieser dann auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII angerechnet würde Damit würde die bisherige wichtige finanzielle Ausgleichsfunktion für erwachsene Kinder mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf und ihrer Eltern wegfallen. Die AWO fordert daher, dass eine solche Schlechterstellung ausgeschlossen wird, und zwar entweder durch Klarstellung in der Änderung von § 74 Abs. 2 EstG und/oder in der Grundsicherung nach SGB XII."....

    KGS_Stellungnahme des AWO Bundesverbandes_endg_0.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Stellungnahme zum Bundeskindergrundsicherungsgesetz

    Der Deutsche Caritasverband nimmt Stellung zum Referentenentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung des Familienministeriums.


    ZITAT Seite 11:

    ..."Vor dem Hintergrund der finanziellen Ausgleichsfunktion des Kindergeldes (zukünftig des Kindergarantiebetrages) für Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung muss sichergestellt werden, dass es aufgrund des Auszahlungsanspruchs gem. § 8 BKG für die Familien von Kindern gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BKG (und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht zu Schlechterstellungen kommt."...



    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • ZITAT:

    ..."An Schnittstellen zu anderen Leistungen, etwa bei Kindern und jungen Erwachsenen mit Behinderungen oder bei Trennungsfamilien, könne es noch Klärungsbedarf geben. Eine sorgfältige Prüfung sei für den Gesamtzeitplan nützlicher, „als später Notreparaturen zu riskieren“"...


    Quelle und kompletter Text:

    Kindergrundsicherung: Noch ist nicht alles geklärt (faz.net)


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Das ist die einzige Stellungnahme, die das Problem der "Kinder " mit Behinderungen konkret benennt. Beim Sozialverband und Paritätischen hab ich in den gefühlt 1000 Seiten nix drüber gefunden.

    SoVD:  Es darf nicht dazu kommen, dass der Auszahlungsanspruch des Menschen mit Behinderung auf den Kindergarantiebetrag ab der Volljährigkeit dazu führt, dass dies bedarfsmindernd auf die Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII angerechnet wird. Dem Kindergeld kommt bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf eine große Ausgleichsfunktion zu (häufig bis ins hohe Alter des Menschen mit Behinderung), die nicht wegfallen darf.


    Kindergarantiebetrag

    Artikel 1 Bundeskindergrundsicherungsgesetz § 3 – 5, 9, 7, 35, 36; Artikel 3 § 74

  • Das ist die einzige Stellungnahme, die das Problem der "Kinder " mit Behinderungen konkret benennt. Beim Sozialverband und Paritätischen hab ich in den gefühlt 1000 Seiten nix drüber gefunden.

    SEITE 6:

    Regelungen zum Kindergarantiebetrag mit Blick auf Familien mit volljährigen Kindern mit Behinderungen

    mit Bezug auf Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) BKG-RefE


    ParitätischerGesamtverband_Stellungnahme_Kindergrundsicherung_RefE.pdf (der-paritaetische.de)


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Medienmitteilung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung


    Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern:

    Das Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung muss bleiben!


    Berlin, 12. September 2023


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Kindergrundsicherung

    Kabinettsbeschluss vom 27. September 2023

    Gute Nachrichten für Eltern behinderter Kinder! Der bvkm war mit seiner Forderung nach einer Ausnahmeregelung vom Auszahlungsanspruch für erwachsene Kinder mit Behinderung erfolgreich. Der Kindergarantiebetrag – wie das Kindergeld künftig heißen soll – kommt damit den Eltern auch weiterhin zugute. Der Formulierungsvorschlag aus der Stellungnahme des bvkm wurde in den Kabinettentwurf vom 27. September 2023 übernommen.


    Kindergrundsicherung | Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm.de)


    bvkm_pm_kabinettentwurf-zur-kindergrundsicherung_28.09.2023.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • In der Begründung heißt es:


    Zitat

    § 8 Satz 2 stellt sicher, dass auch in Fällen volljähriger Kinder mit Behinderung nach § Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, die betroffenen Eltern nach wie vor den Kindergaran-tiebetrag erhalten. Eine Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind nach der vereinfachten Regelung des § 8 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 EStG findet für behinderte Kinder nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Dies entspricht der Regelung in § 74 Absatz 3 Satz 2 EStG.

  • In der Begründung heißt es:


    Zitat

    § 8 Satz 2 stellt sicher, dass auch in Fällen volljähriger Kinder mit Behinderung nach § Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, die betroffenen Eltern nach wie vor den Kindergaran-tiebetrag erhalten. Eine Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind nach der vereinfachten Regelung des § 8 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 EStG findet für behinderte Kinder nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Dies entspricht der Regelung in § 74 Absatz 3 Satz 2 EStG.

    Ich verstehe da nur Bahnhof. Aber trotzdem Danke. Ich hasse solche undefinierbaren Sachen, wo dann die 20 anderen Paragraphen noch mal durchgelesen werden müssen. Hab ich keinen Bock drauf.

  • Auf Deutsch heißt das ja nur, dass behinderte Volljährige von der neuen Regelung, dass Volljährige den Kindergarantiebetrag an sich selbst auszahlen lassen können, ausgenommen sind. Das ist ja genau, was wir wollen! Eine Anrechnung auf die Grundsicherung findet dadurch nicht statt.

  • Auf Deutsch heißt das ja nur, dass behinderte Volljährige von der neuen Regelung, dass Volljährige den Kindergarantiebetrag an sich selbst auszahlen lassen können, ausgenommen sind. Das ist ja genau, was wir wollen! Eine Anrechnung auf die Grundsicherung findet dadurch nicht statt.

    Ich würde das gerne zusammenhängend als allgemeinverständlichen Text lesen. Dann wäre ich mir sicher, das drin steht, was behauptet wird. Aber ich habe wie gesagt, 0 Bock, mir die ganzen Paragraphen zusammen zu suchen. Ich hasse das generell, wenn in Gesetzen oder Verordnungen 10 Meter lang 100 Bezüge zu irgendwelchen Paragraphen stehen, die man dann alle nach und nach durchgucken muss.

  • Ich würde das gerne zusammenhängend als allgemeinverständlichen Text lesen

    In diesem Fall aber nicht so schwer:


    Es geht um den Auszahlungsanpruch Volljähriger.. Da wird auf § 74 EStG verwiesen - Details sind für uns egal. Denn dieser gilt nicht für unsere Kinder.


    § 8

    Auszahlungsanspruch für volljährige Kinder

    § 74 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Kinder nach § 5 Absatz 2 Nr. 3.


    § 5 Kinder

    (2) Ein Kind nach Absatz 1, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es


    3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.



  • Genau, und da war ich ins Stocken geraten was selbst unterhalten bedeutet. Ich meine sowas gelesen zu haben, das Sozialleistungen gleichbedeutend ist mit sich selbst unterhalten. Das würde bedeuten, Eingliederungshilfe/ Grundsicherung wäre sich selbst unterhalten.

  • Ich hasse das generell, wenn in Gesetzen oder Verordnungen 10 Meter lang 100 Bezüge zu irgendwelchen Paragraphen stehen, die man dann alle nach und nach durchgucken muss.

    Ja, das nervt jeden. Selbst wohl Juristen. Machen die aber wahrscheinlich mit Absicht, dass man nicht so schnell durchsteigt. Könnte man eigentlich nämlich oft auch anders machen.

    :cursing: :cursing:

  • Genau, und da war ich ins Stocken geraten was selbst unterhalten bedeutet. Ich meine sowas gelesen zu haben, das Sozialleistungen gleichbedeutend ist mit sich selbst unterhalten. Das würde bedeuten, Eingliederungshilfe/ Grundsicherung wäre sich selbst unterhalten.

    So eine Formulierung haben wir bei derzeitiger Rechtslage doch auch.

    § 32 EStG - Einzelnorm


    Du musst ja bedenken, dass die ganzen behinderungsbedingten steuerlichen Freibeträge bei der Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, auch berücksichtigt werden. Das kann die Grundsicherung nicht alles abdecken.