Thomé Newsletter 11/2017 vom 19.03.2017
5. Die drei Wochen Frist im Krankenkassenrecht
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Im SGB V gilt: Wenn gesetzliche Krankenversicherungen zu spät über Leistungsanträge ihrer Mitglieder entscheiden, ist die Rechtslage eindeutig:
Die beantragte Behandlung gilt in solchen Fällen als genehmigt. Dabei gibt es zwei Fristen: In normalen Fällen muss die gesetzliche Krankenkasse
innerhalb von drei Wochen entscheiden. Muss ein Gutachten eingeholt werden, innerhalb von fünf Wochen. Andernfalls muss sie die beantragte
Behandlung bezahlen.....
http://tacheles-sozialhilfe.de…te/tickerarchiv/d/n/2159/
Das hat jüngst nochmal das SG Trier entschieden:
http://www.swr.de/swraktuell/r…19198180/nid=1672/lf8g6b/
Einen guten Überblick dazu gibt es hier:
https://anwaltauskunft.de/maga…-versicherten-bearbeiten/
http://anwaltsofort-halle.de/a…krankenkasse-muss-zahlen/
Für die Praxis bedeutet dies, dass Anträge bei der GKV immer mit Zugangsbeweis, möglichst schriftlich gestellt werden sollten!