Nicht fristgemäße Entscheidung über Leistungsantrag führt zu Bewilligung

  • Zitat

    Wenn Krankenkassen nicht fristgerecht über einen Leistungsantrag entscheiden, gilt dieser laut Gesetz als genehmigt. Wie am Dienstag, 7. November 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, können die Kassen eine solche „fiktive Genehmigung“ nicht später einfach wieder zurücknehmen (Az.: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R). Dies widerspreche den gesetzlichen Vorgaben und würde zudem mittellose Versicherte benachteiligen. [...]


    Quelle und kompletter Text: Juraforum

    Sie ist anders als die andern, und ihre Sprache geht weit an uns vorbei.
    Doch wenn sie lächelt, lächelt sie mit Leichtigkeit dir dein ganzes Herz entzwei.

    'Sommerkind' von Wortfront


    Viele Grüße
    Inge

  • Das erste Urteil zur "Bewilligungsfiktion":

    Zitat


    Krankenkassen müssen Anträge binnen weniger Wochen ablehnen, sonst gelten sie als bewilligt. Das steht so im Gesetz. Und gilt auch, wenn sie Gutachten einholen, von denen der Patient nichts weiß, so das BSG. Ein klare Ansage an die Krankenkassen. [...]


    Quelle und kompletter Text: LTO

    Sie ist anders als die andern, und ihre Sprache geht weit an uns vorbei.
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    'Sommerkind' von Wortfront


    Viele Grüße
    Inge

  • Am 7. November 2017 ergingen insgesamt 4 BSG-Entscheidungen zur Genehmigungsfiktion:


    B 1 KR 2/17 R
    B 1 KR 7/17 R
    B 1 KR 24/17 R
    B 1 KR 15/17 R


    http://juris.bundessozialgeric…rt=tm&Datum=2017&nr=14750


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

    3 Mal editiert, zuletzt von Monika ()

  • 19.12.2017

    Widerspruch einlegen


    Es ist mühsam, aber oft lohnend:
    Auf dieser Seite erfahren gesetzlich Krankenversicherte,
    wie sie sich wehren können, wenn sie Ärger mit ihrer
    Krankenkasse haben. Schritt für Schritt zeigen wir, wie
    Versicherte ihre Ansprüche geltend machen können.

    https://www.test.de/Gesetzlich…enkassen-1151006-4219744/


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  


  • Hier die Volltext-Urteile:


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2017, B 1 KR 2/17 R
    ..."35 bb)

    Die Frist endete am Mittwoch, dem 15.4.2015 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB). Nach dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzliche Drei-Wochen-Frist (vgl § 13 Abs 3a S 1 Fall 2 SGB V). Die Beklagte informierte die Klägerin nicht innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 SGB V). Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information (vgl §§ 39, 37 SGB X; BSG Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris RdNr 29 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 28; unzutreffend Bayerisches LSG Beschluss vom 25.4.2016 - L 5 KR 121/16 B ER - Juris RdNr 26).


    36 Die gesetzliche Frist verlängerte sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Klägerin um weitere Angaben bat (Schreiben vom 30.3. und 14.4.2015). Die Beklagte teilte der Klägerin darin nicht die voraussichtliche Dauer der Fristüberschreitung mit. Ohne eine taggenaue Verlängerung der Frist kann der Antragsteller nicht erkennen, wann die Fiktion der Genehmigung eingetreten ist. Dies widerspräche dem dargelegten Regelungsgehalt und Beschleunigungszweck der Norm "....


    http://juris.bundessozialgeric…7-11&nr=14829&pos=2&anz=5
    ---------------------------------------------------------------------------------------


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2017, B 1 KR 7/17 R
    ..."29 bb)

    Die Frist endete am Montag, dem 2.6.2014 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB). Nach dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzliche Drei-Wochen-Frist (vgl § 13 Abs 3a S 1 Fall 1 SGB V). Denn die Beklagte informierte die Klägerin in der erforderlichen Form weder innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 SGB V), noch über Gründe für eine Fristüberschreitung (§ 13 Abs 3a S 5 SGB V). Ohne diese gebotene Information kann der Leistungsberechtigte nach Ablauf von drei Wochen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt (vgl BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 28). Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information (vgl §§ 39, 37 SGB X; BSG Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris RdNr 29 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 28; unzutreffend Bayerisches LSG Beschluss vom 25.4.2016 - L 5 KR 121/16 B ER - Juris RdNr 26).


    30 cc) Die Beklagte beschied den Antrag nicht bis zum Fristablauf am Montag, dem 2.6.2014, sondern erst später mit Erlass des Bescheides vom 12.8.2014. Die gesetzliche Frist verlängerte sich nicht durch Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin über den 2.6.2014 hinaus. Rechtlich unerheblich ist, dass ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Klägerin wegen der Übersendung der weiteren Unterlagen ein Telefonat führte. Denn § 13 Abs 3a S 5 SGB V verlangt eine schriftliche Mitteilung als Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung."...


    http://juris.bundessozialgeric…7-11&nr=14820&pos=4&anz=5
    ---------------------------------------------------------------------------------------


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2017, B 1 KR 24/17 R
    ..."33 bb)

    Die Frist endete am Dienstag, dem 7.1.2014 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB). Nach dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzliche Drei-Wochen-Frist (vgl § 13 Abs 3a S 1 Fall 1 SGB V). Die Beklagte informierte die Klägerin bereits nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist über die für erforderlich gehaltene Begutachtung durch den SMD. Ihr Schreiben, mit dem sie die Klägerin sinngemäß über eine zu veranlassende Begutachtung durch den SMD informierte, datierte erst vom 8.1.2014 und ging der Klägerin auch nicht früher zu. Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information"....


    http://juris.bundessozialgeric…7-11&nr=14835&pos=3&anz=5
    ---------------------------------------------------------------------------------------

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2017, B 1 KR 15/17 R
    ..." 33 bb)
    Die Frist endete am Mittwoch, dem 25.6.2014 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB). Nach dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzliche Drei-Wochen-Frist (vgl § 13 Abs 3a S 1 Fall 1 SGB V). Denn das LSG hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin in der erforderlichen Form innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber informierte, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 SGB V), noch über Gründe für eine Fristüberschreitung (§ 13 Abs 3a S 5 SGB V). Ohne diese gebotene Information kann der Leistungsberechtigte nach Ablauf von drei Wochen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt ".....


    http://juris.bundessozialgeric…7-11&nr=14843&pos=1&anz=5
    --------------------------------------------------------------------------------------


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • 16. März 2018

    Isabel Merchan

    ...."Das #BSG hat entschieden, dass wenn Kassen zu spät entscheiden,
    die Kostenübernahme für #Hilfsmittel nicht automatisch bewilligt
    ist. Wichtiges Urteil für Menschen z.B. mit #Behinderungen."....


    https://twitter.com/IsabelMerchan1/status/974749668646244352


    Viele Grüße
    Monika