Bei einem entsprechend speziell ausgebildeten Blindenführhund handelt es sich um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein notwendiges Hilfsmittel

  • Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2017


    5. 6 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 24. Mai 2016 (Az.: S 4 KR 153/15):


    Leitsatz Dr. Manfred Hammel


    1. Bei einem entsprechend speziell ausgebildeten Blindenführhund handelt es sich im Fall
    einer erblindeten und mobilitätseingeschränkten Antragstellerin um keinen Gebrauchsgegenstand
    des täglichen Lebens, sondern um ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V,

    das einen zumindest teilweisen Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen bezweckt......
    http://tacheles-sozialhilfe.de…te/tickerarchiv/d/n/2183/


    Viele Grüße
    Monika