3. Kürzung des RB bei Krankenhausverpflegung im SGB XII
..."Mir ist aktuell ein Urteil des SG Mainz untergekommen, in dem dieses die Kürzung der Regelleistung auf den Barbetrag, derzeit 110,43 € für unzulässig erklärt. Eine abweichende Festlegung des Regelbedarfes sei nur zulässig, wenn der Bedarf durch eine andere SGB XII-Leistung gedeckt würde. Dies ist bei der Verpflegung in der Klinik nicht der Fall, da es sich um eine Leistung nach dem SGB V handele. "....
..."Solche SGB XII- RB Kürzungen wegen „Barbetrag“ kommen regelmäßig vor und sind regelmäßig rechtswidrig und können mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bis Januar 2016 rückwirkend angegriffen werden! "....
http://tacheles-sozialhilfe.de…te/tickerarchiv/d/n/2178/
SG Mainz vom 18.07.2016 – S 13 SO126/15
http://tacheles-sozialhilfe.de…_Mainz_Kuerzung_GruSi.pdf