BGH-Beschluss: Wer rechtlich betreut wird, muss selbst befragt werden

  • ..."Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung
    jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus
    dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können."...


    ..."aa) Auf das vom Beschwerdegericht herangezogene Kriterium, ob der Betroffene den hinter bestimmten
    Fragen zur Betreuung steckenden Sinn zu erfassen vermag, kommt es nicht entscheidend an. § 34 Abs. 2 FamFG
    greift nämlich nicht schon, wenn der Betroffene nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann, sondern erst, wenn er
    entweder überhaupt nichts oder jedenfalls nichts irgendwie auf die Sache Bezogenes zu äußern imstande ist
    (vgl. Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 278 Rn. 32; Damrau/Zimmermann Be-treuungsrecht
    4. Aufl. § 278 FamFG Rn. 64), sei es etwa, weil der Betroffene bewusstlos ist oder weil er künstlich beatmet wird
    und dabei weder zu einer verbalen noch zu einer nonverbalen Kommunikation in der Lage ist, sich also in keiner
    Weise mehr mitteilen kann (HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 138). Solange hingegen nicht
    ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen
    natürlichen Willen gezogen werden können, darf das Betreuungsgericht nicht nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer
    persönlichen Anhörung absehen.
    Daher schließt auch eine erhalten gebliebene nonverbale Kommunikationsfähigkeit
    einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus (HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 139)."...



    BUNDESGERICHTSHOF
    Beschluss XII ZB 269/16
    28. September 2016
    http://juris.bundesgerichtshof…28&nr=76333&pos=25&anz=30


    Viele Grüße
    Monika