Nun ist es amtlich: Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe steigt zum 01. April 2017 auf 5.000 Euro....
..."Nach der bisherigen Rechtsverordnung hängt die Höhe des Vermögensschonbetrages („kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) von der Art der Leistung ab. Beispielsweise steht Beziehern von Leistungen der Eingliederungshilfe nach der bisherigen Rechtsverordnung ein Vermögensschonbetrag von 2.600 Euro zu, Beziehern von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nur 1.600 Euro. Bei voller Erwerbsminderung bleibt allerdings auch bei Empfängern von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Schonvermögen von 2.600 Euro unangetastet.
Die neue Rechtsverordnung sieht ab dem 01. April nun einen einheitlichen Vermögensschonbetrag von 5.000 Euro für alle Leistungen nach dem SGB XII vor und differenziert nicht mehr zwischen den verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe."....
https://www.lebenshilfe.de/de/…onbetrages.php?listLink=1
Bundesgesetzblatt:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl….pdf%27%5D__1491291020807