Rechtsverordnung zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages tritt am 01. April 2017 in Kraft


  • Nun ist es amtlich: Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe
    steigt zum 01. April 2017 auf 5.000 Euro....


    ..."Nach der bisherigen Rechtsverordnung hängt die Höhe des Vermögensschonbetrages („kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) von der Art der Leistung ab. Beispielsweise steht Beziehern von Leistungen der Eingliederungshilfe nach der bisherigen Rechtsverordnung ein Vermögensschonbetrag von 2.600 Euro zu, Beziehern von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nur 1.600 Euro. Bei voller Erwerbsminderung bleibt allerdings auch bei Empfängern von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Schonvermögen von 2.600 Euro unangetastet.


    Die neue Rechtsverordnung sieht ab dem 01. April nun einen einheitlichen Vermögensschonbetrag von 5.000 Euro für alle Leistungen nach dem SGB XII vor und differenziert nicht mehr zwischen den verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe."....
    https://www.lebenshilfe.de/de/…onbetrages.php?listLink=1


    Bundesgesetzblatt:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl….pdf%27%5D__1491291020807


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Rechtstipp vom 09.05.2017


    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:
    Schonvermögen ("Kleiner Barbetrag") seit 01.04.2017 erhöht!


    ...."Diese Änderungen des „Vermögensgrundfreibetrags“ für alle Leistungen nach dem SGB XII bedeutet (über die entsprechenden Verweisungsregelungen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz, § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung) auch eine erhebliche Erweiterung des Kreises von Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (da diese speziellen Sozialleistungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf effektive Rechtsdurchsetzung – als „Armenrecht“ – davon abhängen, dass Einkommen und Vermögen der Recht suchenden Person unter bestimmten Grenzen liegt)."....
    https://www.anwalt.de/rechtsti…-seit-erhoeht_105764.html


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Herausgeber: Bernd Eckhardt – eine Publikation von SOZIALRECHT JUSTAMENT

    Überblick zu den Neuregelungen des Vermögenseinsatzes im SGB XII


    I. Einheitlicher Freibetrag für Volljährige in Höhe von 5.000 Euro bei Leistungen zum Lebensunterhalt


    II. Neue Vermögensfreigrenzen bei der Hilfe zur Pflege und bei der Hilfe zur Eingliederung behinderter Menschen
    http://tacheles-sozialhilfe.de…ardt_Kurzm_2017_Nr._3.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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