Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, über den sich bei unzureichender Beratung durch Ärzte und Krankenhäuser rückwirkendes Pflegegeld realisieren lässt, auch für Privatversicherte gilt:
Das haben private Pflegekassen bisher immer verneint.
In dem Urteil kommt es zwar leider im Ergebnis nur zu einer Nachzahlung von einem Monat. Das liegt aber ausschließlich daran, dass laut SG die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erst ab diesem Zeitpunkt vorlagen. Grundsätzlich ist nach diesem Urteil aber eine rückwirkende Zahlung von Geburt an möglich, sofern die Voraussetzungen des Pflegegrads 2 (ab dem es erst Pflegegeld gibt) sowie die weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (Verletzung von Beratungspflichten) vorlagen.
Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in der GKV:
Bundessozialgericht stärkt Pflegegeldanspruch nach... (aerzteblatt.de)
Bundessozialgericht (BSG) Kassel
Az: B 3 P 5/19 R