Unterstützung für Pflegebedürftige während der Corona-Pandemie

  • Unterstützung für Pflegebedürftige während der Corona-Pandemie (auf Basis von § 150 Abs. 5 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)


    ZITAT:

    ..."Ein weiteres Unterstützungsangebot richtet sich an die Pflegebedürftigen selbst. Kann die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst oder eine Vertretung nicht sichergestellt werden, kann die Versorgung nun auch durch andere Leistungserbringer als einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Diese Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungserbringern oder anderen Personen können nach § 36 SGB XI für bis zu drei Monaten durch die Pflegekasse erstattet werden.Die Pflegekassen können dann entstandene Kosten in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge im Kostenerstattungsverfahren erstatten (Einzelfallentscheidung). ".....


    SEITE 3:

    https://www.gkv-spitzenverband…irm_150_Abs.35_SGB_XI.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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