Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich einer WfbM, wenn der behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht werkstattfähig ist

  • 4. Entscheidungen der Landessozialgericht zur Sozialhilfe ( SGB XII )


    4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.09.2017 - L 7 SO 774/16


    Leitsatz ( Juris )
    Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung im Arbeitsbereich
    einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X,
    wenn der
    behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht werkstattfähig ist.

    http://tacheles-sozialhilfe.de…te/tickerarchiv/d/n/2300/



    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.09.2017 - L 7 SO 774/16
    ..."
    Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die in der Klagebegründung vorgebrachten Behauptungen seien in weiten Teilen unzutreffend. Insbesondere sei der Kläger von ihm zu keiner Zeit an die Arbeitsagentur oder das Jobcenter verwiesen worden; vielmehr seien dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) angeboten worden, bis ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhaft volle Erwerbsminderung bestätige und damit (auch nach Abmeldung aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt) wieder ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehe"...

    ..."
    Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2016 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe behinderter Menschen in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung des Klägers in dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für den Zeitraum vom 17. Februar bis 6. September 2015 zu Recht aufgehoben. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe vorgelegen hätten, sei seit dem 4. Juli 2014 eine Änderung insofern eingetreten, als der Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt habe ausüben können. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, habe deshalb durch die Förderung der Tätigkeit des Kläger in dem Arbeitsbereich der Werkstatt nicht erreicht werden können. Der Kläger habe wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erbringen können. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit ab dem 17. Februar 2015 sei zulässig gewesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Der Kläger sei infolge des Gesprächs des Beklagten mit seinen Eltern am 16. Februar 2015 über die Rechtslage und demnach über die von dem Beklagten beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung informiert gewesen."...

    https://sozialgerichtsbarkeit.…&s1=&s2=&words=&sensitive


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    Bei langfristiger Erkrankung wird ein behinderter Mensch also durch den Kostenträger
    bei der WfbM abgemeldet und verliert dadurch den Anspruch auf Grundsicherung im
    Alter und bei Erwerbsminderung.... ?(


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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