Beiträge von Inge

    Hallo Isolde,


    als Annika ausgezogen ist, wechselte die Zuständigkeit für die Grundsicherung vom Landkreis Aschaffenburg zum Bezirk Unterfranken ("alles aus einer Hand"). Ich gehe davon aus, dass das in Oberbayern auch so läuft.

    Allerdings ist die Zuständigkeit nicht dein Problem, denn das müssen die Behörden untereinander klären.

    Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung)

    Wenn ich mir das genauer durchdenke, kann ich mir kaum vorstellen, dass das durchgeht. Die Folge davon wären höhere Kosten, denn die MitarbeiterInnen der Förderstätten haben schließlich ca. 30 Tage Urlaub. Demzufolge müssten neue MitarbeiterInnen eingestellt werden, um die Betreuung und Förderung in der dann zusätzlichen anfallenden Zeit zu gewährleisten.

    Monika, meine Tochter würde die Regelung sicherlich auch gut finden, weil sie gerne in die Tafös geht.


    Aber es gibt ja auch behinderte Menschen, die mit so wenig Urlaub überfordert wären - und des gibt Familien, die in Urlaub fahren wollen. Eine grundsätzliche Regelung ist deshalb völlig daneben.

    Vor allen Dingen, mit welcher Begründung sollte das durchgesetzt werden? Pflicht auf Teilhabe?

    Und wie würde das z.B. in NRW laufen, wo die Fördergruppen zur WfbM zählen?

    Wer kommt auf eine so bescheuerte Idee?

    Zitat

    Der Gesetzgeber macht nämlich in der Neufassung des Teilhabegesetzes eine Unterscheidung zwischen Menschen mit Behinderung, die in speziellen Fördergruppen betreut und an Arbeit herangeführt werden - so heißt das im Fachjargon - und denjenigen Menschen mit Behinderung, die in einer regulären Werkstatt arbeiten, dort zum Beispiel Verpackungsmaterialien falten oder Heizungsschellen montieren. Die beiden Gruppen werden im neuen Teilhabegesetz nicht mehr gleichgestellt und nun bekommen diejenigen in der Fördergruppe nur noch die genannten zwanzig Urlaubstage

    Quelle und kompletter Text: NDR

    Hallo zusammen,


    zwei Wochen wohnt die Tochter heute in der WG. An Pfingsten hatten wir sie von Sonntag auf Montag nach Hause geholt. Sie war froh, als sie uns gesehen hat und sie war noch besser gelaunt, als wir sie wieder in die WG brachten. :/;)

    Es gefällt ihr dort und das ist für mich die Hauptsache. Allerdings müssen wir ihr Zimmer in Bezug auf ihre nächtlichen Geräusche besser isolieren. Da sind wir noch am Überlegen, wie wir das umsetzen können.

    Ich hatte in der letzten Zeit so viele Termine, dass ich genau so viel rennen muss wie in den letzten Monaten. Aber grundsätzlich kann ich sagen, wenn's der Tochter dort gut geht, geht es uns auch gut.

    15 Jahre nach meinen ersten Aktivitäten für selbstbestimmte Wohnformen für Menschen mit komplexer Behinderung,

    9 Jahre nach Gründung der IG-Inklusives-Wohnen und

    7 Jahre nach dem ersten Termin mit dem Bezirk.

    Heute zieht die Tochter in die WG.

    Herzklopfen

    Ella, ich gehe davon aus, dass abendliche Freizeitgestaltungen für die vier Frauen ohnehin nicht stattfinden, weil alle auf einen sehr strukturierten Tagesablauf angewiesen sind. Wir hatten vor einigen Jahren versucht, länger als 20 Uhr auf Feiern zu bleiben mit dem Ergebnis, dass es 3-4 Wochen dauerte, bis der Nachtschlaf wieder einigermaßen funktionierte. Bei den anderen scheint das ähnlich zu sein.

    Medikamentengabe bedeutet auch nicht unbedingt, dass der Pflegedienst die Tablette in den Menschen bringt, sondern dass die Medikamente in der richtigen Dosierung zur passenden Zeit in der WG vorhanden sind. Es könnte also auch so ablaufen, dass die Medikamente morgens und abends in der Dosette in die WG gebracht werden, der Pflegedienst bei der Grundpflege hilft und die Betreuung die Medis dann verabreicht. Das wird sich noch klären.

    Inge Wer gibt den Bewohnern die notwendigen Medikamente? Kommt ein Pflegedienst? Dann wäre man bei der Freizeitgestaltung ganz schön eingeschränkt, da ein Pflegedienst zu festen Zeiten kommt.

    Die Zusammenarbeit mit der Sozialstation ist noch nicht komplett geklärt. Geplant ist, dass der Pflegedienst morgens und abends die Pflege (zum Teil?) übernimmt. Vermutlich erfolgt dabei auch die Medikamenten(ab)gabe. Es könnte also sein, dass der Pflegedienst die zugeteilten Medikamente in die WG bringt und die Betreuerinnen diese zum festgelegten Zeitpunkt verabreichen.

    Ja, es geht vorwärts :)

    Wie das mit Corona weitergeht, wissen wir nicht. Ich habe so sehr gehofft, dass wir vorher mit der Impfung durch sind - aber es sieht übel aus.

    Wenn ich die "medizinischen Accounts" auf Twitter lese, wird ein neuer Höhepunkt bei den Infektionen durch die Mutanten etwa Mitte März erwartet. Ich hoffe das Beste und erwarte das Schlimmste :/

    Gelegentlich liest man in der Presse, dass Familien mit schwerstbehinderten oder chronisch kranken Kindern sich total isolieren. Mehr nicht. Was das genau bedeutet, wird nicht gesagt. Wir sind unsichtbar. Wir haben aber auch schon ohne Pandemie kaum Ressourcen, auch noch Öffentlichkeitsarbeit zu machen. Mit dem Virus ist die Belastung noch höher.

    Quelle und kompletter Text: Edition F

    Positives Gerichtsurteil zur Kostenübernahme eines „RollFiets“ - eines Fahrradrollstuhls, bei dem der Rollstuhl durch ein angestecktes Fahrrad angetrieben wird.


    Bei der Versorgung mit dem Rollfiets handelt es sich auch um eine notwendige Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB IX. Hiernach umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung u.a. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Nr. 1) oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 4). Bei der Auslegung des Begriffs der „notwendigen Sozialleistungen“ sind, wie bereits im Rahmen der Auslegung der Erforderlichkeit und Geeignetheit i.S.d. § 9 Abs. 3 EinglHV die Wertungen der UN-BKR zu berücksichtigen (dazu oben unter II., 3.), b), bb) der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Versorgung des Klägers mit dem Rollfiets als notwendig i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB IX dar.


    Quelle und kompletter Text: sozialgerichtsbarkeit