Hier noch eine Rechtsinformation von der Lebenshilfe:
Informationen für Eltern zum Thema Abzweigung von Kindergeld
1. Abzweigung von Kindergeld – was ist das?
2. Weswegen werden Abzweigungsanträge gestellt? Was hat sich geändert?
3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus?
4. Wie können die Aufwendungen nachgewiesen werden?
5. Müssen die Aufwendungen auch nachgewiesen werden, wenn das Kind im
Elternhaus betreut wird?
6. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?
7. Ist eine teilweise Abzweigung möglich?
8. Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Abzweigung?
9. Wirkt sich eine Abzweigung auf sonstige steuerliche Vorteile aus?
10. Musterantrag auf Aufhebung der Kindergeldabzweigung
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..."3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus?
In der Regel erhalten die Eltern zunächst ein Schreiben des Sozialhilfeträgers, der sie
darüber informiert, dass er gegebenenfalls einen Abzweigungsantrag stellen will. Der
Sozialhilfeträger fordert die Eltern dabei häufig auf, ihre Unterhaltsbeiträge darzulegen. Die
Eltern sind dem Sozialhilfeträger gegenüber nicht zu dieser Auskunft verpflichtet. Im
Einzelfall können jedoch Auskünfte sinnvoll sein, um einen Abzweigungsantrag von
vornherein zu vermeiden.
Falls sie dem Sozialhilfeträger keine ausreichenden
Unterhaltsleistungen nachweisen wollen oder können, wendet sich der Sozialhilfeträger an
die Familienkasse und beantragt die Abzweigung. Die Familienkasse prüft dann, ob die
Eltern ausreichend Unterhalt leisten und entscheidet allein über die Abzweigung.
Die Eltern erhalten ein Schreiben der Familienkasse, in dem sie innerhalb einer meist 14-
tägigen Frist darum gebeten werden, zu den Unterhaltsleistungen Stellung zu nehmen und
entsprechende Nachweise beizulegen. Diese Frist kann in der Regel auf Nachfrage
verlängert werden. Spätestens gegenüber der Familienkasse sollten Angaben gemacht
werden. Werden keine Angaben gemacht, gehen die Familienkassen davon aus, dass die
Vermutung des Sozialhilfeträgers zutrifft und keine kindbezogenen Aufwendungen
entstehen. Die Folge wäre eine komplette Abzweigung des Kindergeldes an den
Sozialhilfeträger.
6. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?
Zu den erbrachten Leistungen können aus Sicht des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern
zum Beispiel gehören:
a) bei stationär untergebrachten Kindern
- die Unterhaltsbeiträge, die an den Sozialhilfeträger geleistet werden
das Bereitstellen eines Zimmers in der elterlichen Wohnung für regelmäßige Besuche
des Kindes, soweit hierfür konkrete Aufwendungen glaubhaft gemacht werden
können (z. B. anteilige Mietkosten)
- Kosten bei Wochenendaufenthalten (z. B. Verpflegung, Restaurantbesuche)
- Fahrtkosten für Besuche des Kindes bei den Eltern bzw. der Eltern beim Kind
(angesetzt werden können 30 Cent pro Kilometer oder die Bahntickets)
b) bei Kindern, die im Elternhaus leben
- mietfreies Wohnen des Kindes in der elterlichen Wohnung; in diesen Fällen sehen die
Sozialhilfeträger in der Regel von Abzweigungsanträgen ab
c) für beide Gruppen
- Medikamente, Zahnersatz, Sehhilfen, Arzt- und Therapiebehandlungen, die nicht von
der Krankenkasse übernommen werden
- Kosten für Urlaube und Freizeitunternehmungen
- Ergänzung der Garderobe, z. B. bei behinderungsbedingtem Verschleiß
- Sachgeschenke, z. B. Möbel, Unterhaltungselektronik
- Es können auch Kosten für die geleistete Betreuung mit circa acht Euro pro Stunde
angesetzt werden, wenn das behinderte Kind ständig beaufsichtigt und betreut
werden muss. Dafür muss in der Regel ein (amts-)ärztliches Attest vorgelegt werden.
Auch Pflegestufe II oder III, die Bewilligung des erhöhten Betrages der ergänzenden
Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse sowie die Merkmale B und H sind
Hinweise darauf, dass eine ständige Beaufsichtigung und Begleitung notwendig sind.
Geldleistungen der Eltern an das Kind wie die direkte Auszahlung des Kindergeldes führen
dazu, dass diese als „Einkommen“ des Kindes gewertet werden und die Grundsicherung
deshalb entsprechend gekürzt wird.
Komplette Rechtsinformation:
http://www.lebenshilfe-bayern.…nfos_kindergeld_jul14.pdf