Ich versuche es einmal:
Es gibt lt. § 14 SGB I eine Beratungspflicht der Leistungsträger:
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html
Und es gibt lt. § 20 einen Untersuchungsgrundsatz:
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html
Wenn nun ein Leistungsträger vor seiner Antragsbescheidung sich nicht kundig macht über den Sachverhalt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Untersuchungsgrundsatz) und durch diese Nachlässigkeit einen falschen Bescheid erlässt.....
Und/oder ein Leistungsträger dem Antragsteller keine entsprechende Beratung (Beratungspflicht) anbietet, obwohl er dazu verpflichtet ist und entgehen durch diese Nachlässigkeit dem Antragsteller Leistungen die ihm von Rechts wegen zustehen würde....
.....hat der Antragssteller einen Schadensersatzanspruch (wegen der fehlerhaften Auskunft oder Beratung)
gegenüber dem Leistungsträger.
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Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger) / 4 Folgen fehlerhafter Auskunft oder Beratung
Bei fehlerhafter Auskunft oder Beratung kann gegenüber dem Leistungsträger
im Einzelfall ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (Herstellung des Zustands, der bei richtiger Beratung eingetreten wäre),
ggf. auch ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung
geltend gemacht werden.
Komplette Info:
https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI854595.html
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Hier noch einige Auszüge aus dem Urteil dazu:
..." Hat der Träger der Sozialhilfe eine Leistung abgelehnt, weil er zu Unrecht keine Kenntnis von den Voraussetzungen für ihre Gewährung hatte, kann der Hilfesuchende im Rahmen eines Sekundäranspruchs Kostenerstattung für die von ihm selbst beschaffte Sozialhilfe beanspruchen. Dabei ist er finanziell so zu stellen, als wäre der Bedarf erkannt bzw als wäre der Bedarf bei ordnungsgemäßer Beratung rechtzeitig geltend gemacht worden"....
..."Vorliegend hätte es sich aber aufgedrängt, den Bedarf der Klägerin auf Übernahme von Fahrtkosten einer Begleitperson durch weitere Sachverhaltsaufklärung zu erkennen. Denn ersichtlich war die behinderte, zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alte Klägerin nicht dazu in der Lage, die Therapietermine selbständig ohne Begleitung wahrzunehmen. Es hätte daher -auch um die Effektivität der Hilfe sicher zu stellen- nahe gelegen, die bei ihr vorhandenen Möglichkeiten oder die Bereitschaft der Eltern, bei fehlenden Mitteln der Klägerin für die Fahrtkosten aufzukommen, genauer abzuklären. "....
...". Zudem obliegt auch dem Träger der Sozialhilfe eine Beratungspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den einzelnen zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen können (BT-Drs 7/868, 25) Dementsprechend ist im Rahmen eines Leistungsbegehrens auf klar zutage liegende Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Leistungsberechtigte mutmaßlich nutzen würde "....
..." Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend Rechte vom Leistungsberechtigten nur deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht kennt. Zu den Aufgaben eines Sozialhilfeträgers gehört es nicht nur, Anträge von Leistungsberechtigten entgegen zu nehmen und hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, sondern die Berechtigten den individuellen Bedürfnissen und dem jeweiligen Hilfefall entsprechend zu beraten."...
..."Da eine entsprechende Beratung der Klägerin bzw ihrer Eltern offenbar jedoch zu keinen Zeitpunkt stattgefunden hat, ist sie finanziell nunmehr so zu stellen, als wäre der Bedarf vom Beklagten erkannt bzw rechtzeitig geltend gemacht worden."...
http://www.rechtsprechung.nied…true&doc.id=JURE120021584
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Übrigens:
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe bereits dann, wenn ihm bekannt wird, das die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug vorliegen. Dabei reicht z.B. ein Telefonanruf des Betroffenen aber auch von Dritten wie einem Nachbarn aus, damit von Amts wegen nach § 20 SGB X der Sachverhalt ermittelt wird (Amtsermittlungsgrundsatz)....
https://www.hartzbote.de/wofue…ozialamt-zustaendig-41302