Pflege-Wohngemeinschaft Familie
Pflegebedürftige Menschen, die familiär verbunden sind und zusammen wohnen, können eine Wohngruppe im Sinne von Paragraf 38a Sozialgesetzbuch (SGB) XI darstellen. Somit können sie einen Anspruch auf den monatlichen Zuschlag in Höhe von 205 Euro der Pflegekasse haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 entgegen der bisherigen Position der Pflegekassen klargestellt (Aktenzeichen: B 3 P 5/14 R). Dabei betont das BSG zugleich, dass alle Wohngruppen für den Anspruch auf den Zuschlag die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen unabhängig davon, ob die Mitglieder der Wohngruppe Familienangehörige sind oder nicht.
Voraussetzung: Ambulante Wohngruppe
Voraussetzung für einen Anspruch auf den Zuschlag ist, dass es sich um eine ambulante Wohngruppe handelt. Das heißt, es muss ein gemeinschaftliches Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung von mindestens drei und maximal zwölf Personen sein, das den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung hat. Die Anspruch stellende Person und mindestens zwei der Mitbewohner müssen pflegebedürftig sein oder eine festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben. Außerdem muss in der Wohngruppe eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt worden sein, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten (sogenannte Präsenzkraft). Schließlich darf in der Wohngemeinschaft kein der stationären Pflege entsprechender Umfang an Leistungen erbracht werden.
In dem vom BSG entschiedenen Fall fehlte es an der gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft. Nur deshalb lehnte das BSG den Anspruch der pflegebedürftigen Familienmitglieder im Ergebnis ab.....
..."Familiäre Wohngruppen können den Wohngruppenzuschlag nach Paragraf 38a SGB XI nur dann beanspruchen, wenn sie sämtliche Voraussetzungen der Norm erfüllen, wie alle anderen auch. Dazu gehört unter anderem die gemeinschaftliche Beauftragung einer professionellen Präsenzkraft für die Gruppe. Die Klägerin, ihr Mann und ihr Sohn hätten somit nur dann einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag, wenn sie gemeinschaftlich eine professionelle Kraft mit den zusätzlichen Aufgaben einer Präsenzkraft beauftragt hätten."....
Kompletter Beitrag:
https://m.lebenshilfe.de/de/bu…ft-Familie.php?listLink=1
BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 – B 3 P 5/14 R
http://lexetius.com/2016,1532