Also erstmal auf die Schnelle: Ihr habt ja schon mitbekommen, dass für das BVerfG der Hinweis auf die Legasthenie im Zeugnis nur deshalb „ungerecht“ war (und die Beschwerdeführer damit im Ergebnis Recht bekommen haben), weil es diesen Vermerk bei Abweichungen von der Leistungsbewertung nur bei Legasthenie, nicht aber bei anderen Behinderungen gab.
Das bedeutet, dass das Urteil zukünftig auch Auswirkungen auf andere Behinderungen haben wird, denn das BVerG hält solche Hinweise sogar teilweise für geboten, wenn dadurch die Einheitlichkeit des Standards der Hochschulreife gewährleistet wird. Was natürlich sehr bedenklich ist!!!
Es geht aber - so wie ich das bisher gesehen habe - eher um Notenschutz, also wenn bestimmte Anforderungen, die vorgesehen sind, nicht berücksichtigt werden, nicht um einfache Nachteilsausgleiche wie Zeitzugaben. Insofern sind diese Presseartikel, die von „Erleichterungen“ sprechen, ungenau. Soweit geht das aus der Presseerklärung hervor. Das Urteil muss das erstmal morgen zu Ende lesen.
Jedenfalls soll eine Eins in Deutsch eben auch bedeuten, so das BVerfG, dass jemand über sehr gute Rechtschreibkenntnisse verfügt. Wird die Rechtschreibung aber nicht bewertet (Notenschutz), dann widerspricht das Zeugnis ohne einen Hinweis auf die Bewertungsabweichung sozusagen Treu und Glauben an Transparenz und Vergleichbarkeit der Hochschulreife.