§ 57 BWO wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss- bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahl- berechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.“
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/092/1909228.pdf