Beiträge von Monika

    ich dachte, dass im kommenden Jahr garnicht mehr ind der alten "Minuten" Form begutachtet wird
    Wie geht das denn mit den 10 Stunden zusammen?



    Hier gibt es jetzt Infos unter:
    § 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php


    Feststellung der Rentenversicherungspflicht ab 2017:
    Durch MDK i.d.R. auf Basis der schlüssigen Angaben der Pflegepersonen.

    2.12.16
    Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und
    zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz- PSG III)


    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0720-16.pdf




    Für einige sicher interessant:
    Nr. 26 ab Seite 17 unten:

    -17-
    26. Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
    Drucksache 720/16

    – 18 –
    „(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen
    nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
    erfüllt haben und ab dem 1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der
    ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der
    Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1
    Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum
    Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung einsetzen.

    Die in Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach
    § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden,
    die von den
    Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 bezogen worden sind.
    Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. Dem Antrag
    sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
    der bezogenen Leistungen beizufügen.

    Bei uns wurde bisher das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld zusammengerechnet und durch 12 Monate geteilt.
    Dieser Monatsbetrag wurde zum normalen Monatseinkommen dazugerechnet.
    Und von diesem Einkommen wurde dann (nach der "speziellen" Formel des jeweiligen Sachbearbeiters :huh: ) der Freibetrag errechnet.
    Dieser Freibetrag fiel dann ca. 9 Euro monatlich höher aus bei einem Urlaubs-und Weihnachtsgeld von über 400 Euro.


    Nach der neuen Gesetzeslage wird es dann wohl komplett im Januar angerechnet und abgezogen...
    Im verlinkten Artikel oben gibt es ja ein Beispiel dazu.

    Der Zugang zum Behindertenparkausweis (Behindertenparkplatz) wird mit dem ab 2017 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetz rückwirkend zum 01.01.2016 neu geregelt


    ..."Der Zugang zum Behindertenparkausweis (Behindertenparkplatz) wird mit dem ab 2017 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetz rückwirkend zum 01.01.2016 neu geregelt. Der Gesetzgeber erreicht das, indem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG angepasst werden."...


    ..."Die bisher festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für aG hatten zur Folge, dass in den einschlägigen Broschüren und den Bescheiden der Versorgungsämter oftmals für den Einzelfall unpassende Beispiele genannt wurden, die sich nur auf das orthopädische Fachgebiet bezogen. Anspruch auf aG hatten auf dem Papier bisher Querschnittsgelähmte, Amputierte oder Personen mit vergleichbaren Einschränkungen."....


    ...."Mit der neuen Regelung fließt nun endlich ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2002 (B 9SB 7/01 R) in das Gesetz ein. Der Personenkreis für das Merkzeichen aG umfasst nun jene Menschen, die sich wegen der Schwere der Behinderung nur mit großer Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Autos bewegen können. Hierzu zählen jene Personen, die bereits für sehr kurze Entfernungen auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Das kann nun auch aufgrund neuromuskulärer oder mentaler Funktionen aber auch wegen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane notwendig sein."...

    Komplette Info:
    Behindertenparkplatz: Teilhabegesetz passt Voraussetzungen für aG an | handicap-bazar


    Sozialgerichtsurteil ist weiter unten verlinkt.

    Jetzt weiß ich auch warum wir einen Brief vom Sozialamt bekommen haben.
    Wir sollen die Lohnabrechnung einreichen... :icon_confused


    ..."Gesetzesänderung: Behinderte Menschen, die am Arbeitsleben teilnehmen, bekommen die Jahresleistung jetzt mit einem Schlag im Dezember - im Januar berechnen die Sozialämter das Geld als zusätzliche Einnahmen"...
    http://www.nw.de/nachrichten/r…r-wieder-einkassiert.html



    Ich wundere mich schon immer, das der Leiter der WfbM sich darüber freut, uns mitteilen zu können, das es Urlaubs-und Weihnachtsgeld gibt... ?(

    Warum soll dadurch viel später Grundsicherung beantragt werden können? Wie kommst du darauf?
    Ich frage mich allerdings, wie man dann eine Erwerbsminderung in Zukunft feststellen will?


    Ich glaube ich habe es wirklich falsch verstanden.... ?(


    So vielleicht :?::!: :


    Es ist kein Ersuchen auf Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung (in den aufgezählten Fällen) mehr erforderlich weil es schon eindeutig feststeht und man somit direkt Leistungen nach dem SGB XII beantragen kann.


    Ein Ersuchen auf Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung wird somit nur noch in den uneindeutigen Fällen gestellt z.B. bei Schülern usw.


    Das wäre jetzt meine Erklärung dazu.... aber ohne Gewähr auf Richtigkeit... ;)

    Regelbedarfsermittlungsgesetz" / Regelleistungen ab 2017


    Zusammenfassung der Änderungen durch Widerspruch e.V.:


    ...Die Änderungen zum Regelbedarf im SGB II und SGB XII nebst Regelbedarfsermittlungsgesetz (Artikel 1,3 + 6) treten zum 1.1.2017 in Kraft1. Tabellen zu den neuen Regelsätzen sind im Anhang beigefügt.


    Die weiteren Änderungen des SGB XII (Artikel 3 + 3a) treten überwiegend zum 1.7.2017 in Kraft2.   
    Sie werden nachstehend dargestellt...


    http://tacheles-sozialhilfe.de…B_XII_2017_WD_12-2016.pdf





    Auf Seite 3 wird die spezielle Regelung der Wohnkosten von Grundsicherungsbezieher/innen die in der Wohnung der Eltern wohnen erklärt.


    Auf den 7 Seiten werden noch weitere Änderungen erklärt z.B. auf Seite 5:
    --------------------------------------------------------------------------------------------


    Änderung  in  der  Aufzählung  in  Satz  3:


    Im  Unterschied  zur  bisherigen  Fassung  regelt  Satz  3  Nr.  3  nun,  dass  für  Personen  mit  Behinderung  weder  im  Arbeitsbereich  noch  im  Eingangs‐ und  Berufsbildungs‐bereich  einer  WfbM  ein  Ersuchen  auf  Feststellung  der  dauerhaften  vollen  Erwerbsminderung  erfolgt.  

    Auch  in  Fällen,  in  denen  der  Fachausschuss  festgestellt  hat,  dass  eine  behinderte  Person  die  Voraussetzungen  für  eine  Beschäftigung  in  einer  Werkstatt  nicht  erfüllt  („ein  Mindestmaß  an  wirtschaftlich  verwertbarer  Arbeitsleistung  nicht  vorliegt"),  erfolgt  kein  Ersuchen  auf  Feststellung  der  Erwerbsminderung......

    --------------------------------------------------------------------------------------------


    Das heißt doch jetzt das erst viel später Grundsicherung beantragt werden kann....oder verstehe ich das falsch :?::!::eek
    Bisher konnten ja doch auch schon Schüler ab dem 18 Lebensjahr(mit dauerhaften Erwerbsminderung) schon Grundsicherung beantragen. :icon_confused

    Da mich immer noch die Frage beschäftigt, warum die Grünen sich bei der Abstimmung zum Bundesteilhabegesetz enthalten haben, habe ich im Netz nach einer Begründung oder Erklärung gesucht.
    Ich bin auf die Seite der Grünen gestoßen und frage mich nun noch mehr, warum sich diese Partei enthalten hat.


    Jurist Alexander Drewes
    vom Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Düsseldorf
    schreibt dazu bei Forsea:


    Alexander Drewes
    4. Dezember um 10:22


    Nachdem mich der hessische Landtagsabgeordnete Marcus Bocklet von Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf den folgenden Beitrag in der Art angegangen ist, ich solle mich nicht so haben, schließlich seien politische Niederlagen das normalste von der Welt, schließlich könne man auch nicht die Interessen jedes Einzelnen berücksichtigen, ansonsten bedürfe es dafür 80 Mio. Parteien in diesem Land und Heulsusen wie mir müsse man auch keine Träne nachweinen, will ich dem geneigten Publikum meinenUrsprungsbeitrag dazu nicht unterschlagen:


    "Ich bin eben auf einer Seite von Bündnis 90/DIE GRÜNEN gefragt worden, weshalb ich im August 2015 aus der Partei ausgetreten bin. Hier meine dort gegebene Antwort:

    'Relativ einfach: Die Fraktion auf Bundesebene geht mittlerweile jeden denkbaren Kompromiss ein (indem sie z.B., wie vor drei Tagen, mit Enthaltung beim BTHG stimmt, wo sie eindeutig mit "Nein" hätte stimmen müssen), sie verrät dem Grunde nach mittlerweile jedes Mal ihre Ideale hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, dem sie genderspezifisch regelmäßig - völlig zurecht - huldigt (da käme nie ein/e grüne/r Abgeordnete/r auf die Idee, bei einer sachpolitischen Frage mit "Enthaltung" zu stimmen, nur weil man der Ansicht ist, man dürfe sich nicht gegen die KollegInnen in den Ländern positionieren).
    Natürlich greift in der Regierung vielfach die sog. normative Kraft des Faktischen, das hat man bei rot-grün schon bei der Agenda 2010 gesehen (und ich bin mir nach wie vor nicht sicher, ob Fischers Argumentation hinsichtlich des Kosovo-Einsatzes, dass damit ein neues Auschwitz verhindert würde, wirklich nicht letztlich auch eine reine Machtfrage war), das ist im Bund so, das ist in den Ländern so (die Kollegen hier in Hessen oder in Baden-Württemberger tun sich damit vielleicht ein wenig leichter, andere Landesverbände täten sich vermutlich - zunächst - damit etwas schwerer). Wenn ich aber meine, immerhin 10% der Bevölkerung nur deshalb verraten zu müssen, weil mir die Kollegen in den Ländern signalisieren, dass sie ansonsten (und das ist jetzt die freundliche Sichtweise, die unfreundliche wäre, die machten das wirklich freiwillig) Probleme mit dem oder gar den Koalitionspartner/n bekämen, stand für mich nicht mehr infrage, einer Partei angehören zu wollen, der gleichberechtigte Teilhabe beeinträchtigter Menschen immer dann ein minderes Anliegen zu sein scheint, wenn es um den Machterhalt geht.'"


    https://de-de.facebook.com/groups/502521076548655/



    Hier auf dem Blog von Alexander Drewes gibt es weitere Beiträge zum BTHG:
    SOZIALRECHTLICHES
    DAS VORLIEGENDE BLOG BESPRICHT SOZIALRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
    UND NIMMT ZUR SOZIALRECHTLICHEN GESETZGEBUNG UND ZUM VERWALTUNGSHANDELN
    AUS JURISTISCHER SICHT STELLUNG.


    https://sozialrechtundanderes.…00%2B01:00&max-results=17



    Ich bin gespannt, ob die Klage überhaupt zugelassen wird.


    Verfassungsrichter in Münster sehen Zweifel an Inklusionsklage


    ..."Die Richter des Verfassungsgerichtshofs in Münster äußerten in einer mündlichen Verhandlung am Dienstag (13.12.2016) erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Präsidentin Ricarda Brandts sprach von einer"problematischen Beschwerdebefugnis"."...


    http://www1.wdr.de/nachrichten…rfassungsgericht-100.html

    Medieninformation Nr. 25/16


    Kassel, den 9. Dezember 2016


    Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters
    für ein Kind mit Down-Syndrom in einer "Inklusionsklasse"



    Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2016 entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann. Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.



    Az.: B 8 SO 8/15 R



    http://juris.bundessozialgeric…016&nr=14452&pos=0&anz=25


    ..."Gewisse Lebensschutz-Webseiten könnten in Frankreich bald illegal sein: Das französische Parlament berät am Donnerstag über einen Gesetzesvorschlag der sozialistischen Regierung. Danach soll es strafbar werden, Frauen via Internet von einer Abtreibung abhalten zu wollen."...


    ..."Der Gesetzesvorschlag, der am Donnerstag in die Pariser „Assemblée Nationale“ kommt, sieht für die Behinderung von Abtreibung bis zu zwei Jahre Haft und eine Geldstrafe von 30.000 Euro vor."...
    http://de.radiovaticana.va/new…eit_um_abtreibung/1275835