Kann mir bitte jemand mal erklären wer nun genau nicht wählen darf und wer eben doch wählen darf?
Ich fühl mich irgendwie verunsichert, weil ich schließlich auch eine gesetzliche Betreuung habe. *verwirrt*
Hier wird es sehr gut erklärt:
Betreuung (und Einwilligungsvorbehalt) berühren grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfällt das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall kann das Betreuungsgericht dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen.
„Für alle Angelegenheiten“ bedeutet hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162) als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere Aufgabenkreise umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenkreise sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung muss somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Wahlrecht
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Also wenn bei einer Betreuung die einzelnen Aufgabenkreise aufgezählt werden, darf man wählen gehen.
Aber wenn zusammengefasst „Für alle Angelegenheiten“ eingetragen wird, darf man nicht wählen gehen.