Beiträge von OsunSeyi

    "Im Prinzip hat der FED einen Auszahlungsanspruch"


    Ja, genau das meinte ich. Aber womöglich bedarf es dafür einer speziellen Vereinbarung mit der KK.


    Und sonst: Wenn ich eine Mahnung schicke (nach 10 Monaten) ist das wohl gerechtfertigt.

    Aber ist rechtlich gesehen die KK der Ansprechpartner?


    Ich glaube, mein früherer Arbeitgeber hätte ohne schriftlichen Vertrag nicht angefangen irgendetwas zu leisten. Das hat dann wohl seine Gründe.


    Allerdings halte ich selbst das, wenn man mehr oder weniger privat aushilft, für abwegig.

    Ich gehe davon aus, ich kann mit der KK abrechnen und fertig.

    Verhinderungspflege ist ja nicht umsonst genau so ausgelegt.


    Mein Eindruck ist, daß das Thema nicht so banal zu sein scheint wie man erstmal denkt.

    Letztlich bleibt die Frage unbeantwortet.

    Mariaa:


    Du hast vollkommen recht.

    Aber das ist mir eigentlich klar, es ist ja auch das Ergebnis des Beratungstermins.


    Meine Frag zielt eher darauf, wie die rechtliche Lage grundsätzlich ist.


    Ergibt sich aus dem Umstand, daß ich auf den Rechnungen als Leistungempfänger angegeben bin, ein Rechtsanspruch gegen die AOK?


    Oder ergibt sich aus der Formulierung auf der Rechnung 'Auf welches Konto soll erstattet werden' schier garnichts und ich muß mich an den Leistungsnehmer halten.


    Es gibt schließlich viele Menschen, die zwar keinen rechtlichen Vormund haben, die aber in der Situation daß die AOK nicht zahlt, schlicht nicht imstande sind etwas zu machen, weil sie es gar nicht können. Das ist doch oft die Praxis, besonders bei älteren Menschen.


    Da würde ich aus dem Bauch heraus sagen, die AOK ist verpflichtet, mir als Leistungserbringer Auskunft zu geben und ich müsste demnach auch bei der AOK anmahnen können. Das ist mein Problem, ich will es halt einfach nur wissen.


    Wie gesagt: folge ich der Anwältin, kann ich nicht bei der AOK direkt anmahnen sondern muss mich an den Leistungsnehmer halten. Ich persönlich kann das eigentlich nicht ganz glauben.

    Die Betreuerin ist bemüht und wir kennen sie seit Jahren.

    Sie hatte alles eingereicht, und als das Geld nicht kam hat die AOK behauptet, sie hätten nichts bekommen.


    Dann hat die Betreuerin also nochmal alles eingereich, aber es kam immer noch kein Geld.


    Wir haben daraufhin uns von ihr eine Vollmacht geben lassen, denn wir haben eigentlich gute Erfahrungen mit der AOK vor Ort.


    Sind aber leider an ein (Entschuldigung, ich zitiere nur Joschka Fischer) Arsch... von Berater gekommen, dem die Vollmacht nicht gereicht hat:


    Da sitzt also die Mutter von dem Mädchen mit der Vollmacht und ich als Leistungserbringer eine Stunde rum, damit der uns erklärt, "ein Brief sei unterwegs" und mehr könne er uns nicht sagen. Eigentlich hätten wir gerne gewusst, wieviel Geld überhaupt noch da ist.


    (Ganz nebenbei, noch 1.700. Wir waren natürlich nicht im Bilde, daß es für unter 25-Jährige mit PG 4+5 Sonderregelungen seit 2024 gibt.)


    Das besagte Schreiben war die Bewilligung der Leistungen für 2025, uns ging es natürlich zunächst einmal um die noch ausstehenden Monate August - Dezember 2024.


    Daraufhin habe ich einen Termin bei der Anwältin gemacht.


    Den Gang zur Anwältin hätte ich mir -fast- sparen können: Ohne Mahnung kein Titel und ausser Spesen -fast- nichts gewesen.

    Hurra!


    Nun sagt auch die Betreuerin, ich solle ihr mal eine Mahnung schicken.

    Aber mir wäre ehrlich gesagt der 'direkte Dienstweg' lieber.


    Ich lebe davon und bin einigermaßen firm im Erstellen von Dokumenten, recherchieren usw und natürlich generell am ganzen Thema interessiert.


    Wenn immer alles erst über die Betreuerin laufen muss, die auch nicht vor Ort wohnt, ist alles immer viel umständlicher.

    Hier ist es immer so:


    Wenn jemand von mir Alltagshilfe bekommt, stellt die KundIn Antrag bei der AOK auf VHPFL, "weil meine Pflegeperson ... verhindert ist" .


    Wenn diese bewilligt ist, bekommen wir Vordrucke:


    • die Nachweisliste, unterschrieben von mir und der Versicherten

    • die Rechnung, unterschrieben ebenfalls von mir und der Versicherten


    Auf der Rechnung steht der Vermerk: Bitte überweisen Sie (die AOK) den Betrag auf ... mein Konto


    Die Frage ist nun, ob diese Angabe einer Direktüberweisung an mich einen Einfuss darauf hat, bei wem ich ggF nicht erfolgte Zahlungen anmahnen muss. Bei der VersicherungsnehmerIn oder bei der AOK direkt?

    Ja, wer ist der Vertragspartner?

    Wenn ich als Zahlungsempfänger auf den Rechnungen an die AOK angegeben bin?


    Also: Mit der Pflegepersohn bzw der gesetzlichen BetreuerIn gibt es keinen direkten Vertrag.


    Vorgehensweise ist doch, daß die BetreuerIn VHP bei der AOK zu beantragt, dann kommen (sofern bewilligt) die Vordrucke für die Leistungsabrechnung bestehend aus der Liste für die erbrachten Arbeitszeiten sowie einer Rechnung, auf der ich als direkter Zahlungsempfänger angegeben bin.


    Jetzt steht die Begleichung mal wieder aus (seit Oktober 24), und wir (Pflegepersohn und ich) waren gestern bei einer Anwältin, die darlegte, ich müsse erstmal eine Mahnung an die Pflegepersohn resp. BetreuerIn bevor ich ggF überhaupt einen Titel erwirken könnte. Was ja erstmal sicher richtig ist.


    Nun scheint sich aber aus dem Umstand, daß ich direkt als Zahlungsempfänger angegeben bin, eine andere Rechtslage zu ergeben.


    Die Mahnung müsste demnach direkt an die AOK ergehen mit Berufung auf:



    Daß behauptet jedenfalls eine KI, aber stimmt das?

    Die Anwältin hat das nicht so dargestellt, ist aber auf die Art der Rechnungsstellung nicht eingegangen.


    Daß der Leistungserbringer das Geld direkt von der AOK überwiesen bekommt, ist ja der 'normale' Weg...


    In dem Zusammenhang: Ich nehme 12,50 €, ist das heutztage noch angemessen?


    viele Grüße

    Tom

    Also ich habe das jetzt so verstanden:


    LEISTUNGEN ZUR TEILHABE


    Das sind ganz allgemein die notwendigen Sozialleistungen, um eine Behinderung abzuwenden oder deren Folgen zu mindern.


    Die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:


    die Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, gesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung, die Träger der Eingliederungshilfe und mehr.


    Es gibt fünf Leistungsgruppen:


    medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.


    Zu finden im SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 § 4 "Leistungen zur Teilhabe"


    EINGLIEDERUNGSHILFE


    Eingliederungshilfe ist eine nachrangige, staatliche Sozialleistung.


    Wer Leistungen zur Teilhabe nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann, kann Sie beantragen.


    Die Sozialämter sind immer noch für die Eingliederungshilfe zuständig, so wie sie es früher auch waren.


    Daneben gibt es aber auch noch andere Träger der Eingliederungshilfe (z.B. die Jugendämter für Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Jugendliche).


    Die Eingliederungshilfe ist durch das Bundesteilhabegesetz geregelt.


    Sie umfasst vier Leistungsgruppen:


    Medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung und soziale Teilhabe


    Zu finden im SGB IX, Teil 2 "Eingliederungshilferecht"

    In welchem Verhältnis das zum "BTHG" steht, weiß ich nicht.


    Wenn das so stimmt oder auch nicht, korrigiert ihr mich?

    Hi, Was genau ist der Unterschied zwischen der Eingliederungshilfe und den "Leistungen zur Teilhabe" (Teilhabeleistungen).


    Beide Begriffe werden im Netz oft verwendet und verstanden habe ich:


    ... daß Eingliederungshilfe durch das Teilhabegesetz geregelt wird


    ... Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung, soziale Teilhabe und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen umfasst.


    Bei Wikipedia heißt es:

    "Teilhabeleistungen sind eine zusammenfassende Bezeichnung für bestimmte Sozialleistungen zur Förderung der ... Teilhabe am Leben."


    und:

    "Bei Hilfebedürftigkeit erbringen die Träger der Sozialhilfe besondere Teilhabeleistungen in Form der Eingliederungshilfe"


    (... was veraltet ist weil nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe?)


    Bei Betanet:

    "Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständige Reha-Träger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, soweit kein anderer Träger die Leistungen zur Teilhabe erbringen muss."


    Ist nun die Eingliederunghilfe ein Teil der Teilhabeleistungen oder ist es praktisch das selbe?


    viele Grüße, Tom

    Hallo Trixi,

    Der Termin beim Amt war gestern, und auf Anraten der EUTB war ich als zukünftiger Leistungserbringer nicht dabei sondern habe nur als Fahrer fungiert. Aber die -total nett- Beraterin hat am Gespräch teilgenommen.


    Ergebnis scheint im großen und ganzen gut ausgefallen zu sein, aber die beantragten 9 Stunden pro Woche werden es wohl nicht werden.


    Wie viel genau, werden wir ja bald erfahren....


    Trotzdem ist mir nicht ganz klar geworden, auf welcher Basis das entschieden wird.


    Jemand, der in einem Heim wohnt, wird möglicherweise weniger bekommen als jemand, der ohne Hilfe praktisch nicht vom Fleck kann und zuhause keine Kontakte pflegen kann.


    Wiederrum die Frage, wie genau wird das bemessen?

    Ja sicher, zumal ja auch nur berücksichtigt wird was Mensch zuvor beantragt hat. Das wiederum sollte realistisch sein aber im Zweifelsfall vielleicht eher zuviel als zu wenig. Aber doch sicher in Kenntnis dessen, was realistisch ist.


    Fakt ist, das im konkreten Beispiel die Antragshöhe von drei Tagen à drei Stunden schlichtweg geraten ist.

    Die Diagnose steht doch schon lange fest (seit Geburt) und ist dem Amt nach 30 Jahren DELME bekannt. Und wie soll man den Bedarf an sozialer Teilhabe von Arzt diagnostizieren lassen ?? Das war so gesehen nicht wirklich meine Frage...


    Ich denke, daß es genauso wie ein Recht auf Bildung, kultureller Teilhabe usw usw doch auch eine Vorstellung davon gibt, in welchem Umfang Mensch Freunde besuchen sollte oder einfach mal wegfahren oder Eis essen darf.


    Wo werden die allgemeinen Rahmenbedingungen für Freizeit festgelegt?

    Beantragt sind drei Tage die Woche à 3 Stunden.


    Betanet:


    Welche Leistungen in welchem Umfang konkret gewährt werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr wird das in jedem Einzelfall nach folgenden Kriterien bestimmt:


    Und:

    • Nicht als angemessen gilt ein Wunsch normalerweise, wenn die Leistung unverhältnismäßig teurer ist als eine bedarfsdeckende ähnliche Leistung.

    Ich habe jetzt gehört, das sei nicht definiert und müsse mit dem Amt verhandelt werden. Es sei eben eine sehr individuelle Entscheidung.


    Freizeitbegleitung habe einen Rahmen von 3-4 Tagen die Woche und sei eigentlich simpel gegenüber den Leistungen, die dann fällig würden, wenn eine Rundum-Begleitung nötig wird.


    Trotzdem bleibt für mich die Frage, woher nehmen ich Anhaltspunkte für die Höhe der Leistungen die verhandelt werden.


    Im Fall der sozialen Teilhabe ist es sehr dehnbar von Spaziergang bis zur Fahrt in den Urlaub.


    Auch die Fahrt in den Urlaub gehört zu dem, was zu den "normalen" Ansprüchen des sozialen Lebens gehört. Kann man es extra beantragen? Oder gehört es nicht zu dem, was "Mensch" erwarten kann? Und falls doch, jedes Jahr? Nur nach Bad Oeynhausen oder auch die Fahrt nach Wangerooge mit einer Übernachtung?

    Pdf-Datei

    Da drin ist eine Tabelle:

    Richtwerte für Eingliederungshilfepauschalen im Rahmen des persönlichen Budgets 

    Für Baden-Württemberg nicht Niedersachsen. Konnte ich nicht viel mit anfangen aber eine Bemessungsgrundlage muss es irgendwo ja geben, ich denke für jedes Bundesland anders.

    Hallo allerseits,

    Ich bin in Niedersachsen und eine Freundin von mir beantragt gerade das persönliche Budget. Wir werden von der EUTB beraten und nächste Woche kommt das BENI-Gespräch beim Amt, also die eigentliche Antragstellung.


    Ich selber versuche gerade, mich in die Materie einzuarbeiten, aber es gibt da etwas, was ich einfach nicht herausfinde:


    Die Freundin, die nun den Antrag stellt, hat früher in der DELME gearbeitet in ist jetzt in Rente. Weil sie JWD wohnt (janz weit draußen) kann sie ohne Hilfe nirgends hin, ist zwar durch ihre Mutter versorgt, hat aber sonst keine sozialen Kontakte mehr.


    Also soziale Teilhabe gleich null.


    Wir haben jetzt auf Empfehlung Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe von drei Tagen die Woche für jeweils drei Stunden beantragt (9 Wochenstunden).


    Ich finde nirgends eine Info, auf welcher Grundlage das entschieden wird. Das aktuelle BENI-Handbuch liegt mir vor, aber wieviel Anspruch hat meine Freundin denn nun? Es geht um soziale Teilhabe, nicht einkaufen usw.


    Warum drei Tage und nicht fünf, warum drei Stunden und nicht mehr oder weniger? Wie wird das bemessen, da muss es doch Richtlinien für geben?


    Viele Grüße Tom