§14 SGB IX - Zuständigkeitsklärung/ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • Dieses wichtige Gesetz habe ich im Internet gefunden. Wie viele Ämter handeln danach oder wissen, dass dieses Gesetz existiert?


    Im ersten Absatz heißt es:
    (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.


    Das vollständige Gesetz:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html

  • Danke fürs Posten, ein kleiner Fehler steckt drin: heißt Zuständigkeitsklärung, nicht -erklärung. ;)

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • Ich hoffe sehr, dass diese Regelungen irgendwann für alle gelten und sich nicht nur auf die gesetzlichen Krankenkassen beschränken.


    Diese Regelung bezieht sich auf alle Rehabilitationsträger:
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    Ausgangslage


    Im bestehenden Sozialleistungssystem gibt es verschiedene Institutionen, die benötigte Hilfen für behinderte Menschen erbringen. Dazu gehören die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Sozialhilfeträger. Diese sogenannten Rehabilitationsträger greifen zur Bearbeitung der eingehenden Anträge vorrangig auf die ihnen zugeordneten Spezialgesetze zurück, in denen festgelegt ist, welche Leistungen von wem zu erbringen sind. Das Sozialgesetzbuch (SGB) V zum Beispiel enthält das Recht für die gesetzlichen Krankenkassen und das SGB XII das Recht für den Sozialhilfeträger. Übergeordnet gelten für Anträge auf behinderungsspezifische Hilfen die besonderen Vorschriften des SGB IX, die bei allen derartigen Leistungsentscheidungen mit zu berücksichtigen sind.


    Schnell wird klar: Der Ottonormalverbraucher hat kaum eine Chance, den Weg durch dieses Behördendickicht selbstständig zu finden und unter den vielen möglichen Rehabilitationsträgern den richtigen für die konkret benötigte Hilfe auszuwählen. Auch dem Gesetzgeber war diese Misere bewusst. Deshalb wurde in § 14 SGB IX eine ganz klare Zuständigkeitsregelung verankert, um behinderte Menschen davor zu schützen, dass sie von Behörde zu Behörde laufen, um dann irgendwann feststellen zu müssen, dass sich keiner ihrer Sache annehmen will.....
    http://www.rbm-rechtsberatung.…/Schw.-Peter-Prinzip.html


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    Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

    Einmal editiert, zuletzt von Monika ()

  • Ja Monika, ich weiß. Nur dass überall dort, wo in diesem Verfahren hin und her geschoben wird und die Krankenkassen in die engere Auswahl der Leistungsträgerschaft rückt, diese Regel inklusive der Verpflichtung zur Kostenübernahme tatsächlich auf die gesetzlichen Krankenversicherer beschränkt ist.


    J
    onna
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    mit Jesper und Felix *2006 (Down Syndrom PLUS, gehörlos und weitere Baustellchen...)