Grundsicherung und Unterkunftskosten/ Miete

  • Immer wieder lese ich, dass Sozialämter unterschiedlich handeln. Manche Sozialämter übernehmen die Mietkosten ohne Mietvertrag zwischen Eltern und Kind und manche Sozialämter bestehen auf einen Mietvertrag, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Ein Ergänzungsbetreuer muss bestellt werden und die Mieteinnahmen müssen beim Finanzamt angegeben werden.
    Es gibt scheinbar keine einheitliche Praxis in Deutschland.


    Diese Information habe ich bei der Lebenshilfe gefunden:
    Übernahme der Unterkunftskosten bei Grundsicherung
    http://www.lebenshilfe-lev.de/index.php%3Fid%3D133

  • Hier gibt es aktuelle Infos zu dem Thema.
    Stand: 10. Januar 2017


    ..."Vereinfachte Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Erhöhung der Regelsätze


    Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) zugestimmt. Dadurch können Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben, ab 1. Juli 2017 ihre Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung leichter geltend machen. Aufgrund der Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis, die sich zu dieser Frage in den vergangenen Jahren entwickelt hat, bleibt die Rechtslage aber insgesamt kompliziert. "...


    ..."Neu ist, dass das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung der Leistungsberechtigten künftig auch dann übernimmt, wenn ein Miet- oder Untermietvertrag nicht besteht. Berechnet werden die Kosten in diesem Fall nach der sogenannten Differenzmethode. "...


    Komplettes Infoblatt:
    http://bvkm.de/wp-content/uploads/Regelbedarfsermittlungsgesetz_Vereinfachte-Berücksichtigung-von-Unterkunftskosten.pdf


    Grundsicherung für Menschen mit Behinderung ab 18 Jahre


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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