Ich zitiere mich mal aus diesem Thread:
Als ich meinen Sohn dann beschrieb, schlug man mir eine ambulant betreute WG vor, die nur ab Nachmittags bis zu den frühen Abendstunden betreut wird. Die Bewohner gehen also selbständig ins Bett und stehen morgens selbstständig ohne Hilfen auf. In der Nacht gibt es keinen anwesenden Betreuer.
Als ich sagte, dass dies nichts für meinen Sohn wäre, da er eine Abend- und Morgenstruktur mit Hilfe benötigt, damit er abends ins Bett geht und morgens pünktlich aufsteht, Körperpflege betreibt und nicht mitten in der Nacht den Fernseher anschaltet, entgegegnete man mir, dass dies zur Selbstbestimmung dazugehören würde, dass die Leute ins Bett gehen, wann sie wollen und auch mitten in der Nacht den Fernseher anschalten können. Die WG-Bewohner müssten dann eben auch erfahren, dass ihnen, wenn sie nicht pünktlich in der Werkstatt erscheinen, halt der Werkstattplatz gekündigt wird.
Das gehöre zum normalen Leben dazu und das müssten auch die Menschen mit Behinderung lernen.
Ich habe in einem anderen Thread ja schon berichtet, dass wir uns eine Wohneinrichtung für unseren Sohn angeschaut haben.
Nun erfuhren wir von der dortigen Einrichtungsleitung, dass genau solche Argumentationen, wie die oben zitierten, auch von den Kostenträgern herangezogen werden.
Das Selbstbestimmungsrecht wird hier von den Kostenträgern ausgenutzt, um Kosten zu sparen.
Es wird oftmals der Hilfebedarf am Abend, in der Nacht und am Morgen nicht anerkannt und dann wird mit solch hanebüchenen Argumenten argumentiert.
O.K, reden wir doch einmal vom "Recht auf Verwahrlosung". Wie seht ihr das? Haben unsere Kinder aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes ein "Recht auf Verwahrlosung"?