Wow, ein Urteil wie ein Donnerhall...
ZitatEs handlle sich dabei um Etikettenschwindel: “Mithilfe dieses juristischen Etikettenschwindels legitimieren das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nur zum Schein seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Sozialgerichten und Jobcentern, § 66 Abs. 1 SGB I massenhaft so anzuwenden, als erstreckte sich das behördliche Ermessen im Grundsicherungsrecht nicht auch auf den Umfang von Entziehungen und Versagungen.”
Ermessen ist eingeschränkt
Im Gegensatz zu dieser “Schwurbelei” (wörtlich), sei “das behördliche Auswahlermessen in § 66 Abs. 1 SGB I im Grundsicherungsrecht sogar aus verfassungskräftigen Erwägungen in umgekehrter Richtung regelmäßig zugunsten der Menschen im Bezug existenzsichernder Leistungen eingeschränkt.”
Ein Entziehen der Grundsicherung dürfe ohne ein vorheriges Angebot zu einer mündlichen Anhörung nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs umfassen. Wörtlich heißt es: “Dies folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.”
ZitatDas Gericht stellt grundsätzlich infrage, ob die Handelnden in diesem Jobcenter auf dem Boden des bürgerlich-demokratischen Rechtsstaats stehen: “Der (…) fatalen behördlichen Ermessensausübung haftet der Nachgeschmack eines von Klassismus triefenden, autoritär-gönnerhaften Selbstverständnisses ebenso an wie deren gerichtlicher Prüfung im erfolglosen Eilrechtsschutzverfahren.”
