Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben.
Informationen dazu: Gemeinsamer Bundesausschuss
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Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben.
Informationen dazu: Gemeinsamer Bundesausschuss
Das ist wirklich sehr hilfreich und ich habe nie verstanden, warum das bisher verweigert wurde, denn unsere Kinder werden in aller Regel auch im Krankenhaus von uns gepflegt und beaufsichtigt.
Das ist wirklich sehr hilfreich und ich habe nie verstanden, warum das bisher verweigert wurde, denn unsere Kinder werden in aller Regel auch im Krankenhaus von uns gepflegt und beaufsichtigt.
Schön, die Arbeitenden bekommen dann unter gewissen Voraussetzungen einen Gehaltsersatz.
Denjenigen aber, die für die Pflege ihren Beruf aufgeben mussten und dementsprechend fast am Hungertuch nagen, wird nach 4 Wochen auch noch das Pflegegeld gestrichen, selbst wenn sie die Pflege im KH vollständig weiter übernehmen.
Übrigens gibt es einen ganz schön fiesen Fallstrick. Anscheinend wird diese Begleitung nur bei denjenigen behinderten Menschen vergütet, die Eingliederungshilfe beziehen. Besucht man eine Werkstatt, ist alles gut. Ist man dazu zu eingeschränkt und wird tagsüber zu Hause betreut, bekommt man diese Hilfe anscheinend nicht!
Wie kann man diese Neuregelung nur gut finden?
Soweit ich weiß, gab es den auch schon vorher Ersatz des Verdienstausfalls, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist.
Übrigens gibt es einen ganz schön fiesen Fallstrick. Anscheinend wird diese Begleitung nur bei denjenigen behinderten Menschen vergütet, die Eingliederungshilfe beziehen. Besucht man eine Werkstatt, ist alles gut. Ist man dazu zu eingeschränkt und wird tagsüber zu Hause betreut, bekommt man diese Hilfe anscheinend nicht!
Woraus schließt du das? Ich konnte dazu nichts lesen.
Schön, die Arbeitenden bekommen dann unter gewissen Voraussetzungen einen Gehaltsersatz.
Denjenigen aber, die für die Pflege ihren Beruf aufgeben mussten und dementsprechend fast am Hungertuch nagen, wird nach 4 Wochen auch noch das Pflegegeld gestrichen, selbst wenn sie die Pflege im KH vollständig weiter übernehmen.
Da besteht auf alle Fälle noch dringener Handlungsbedarf.
Woraus schließt du das? Ich konnte dazu nichts lesen.
ZitatAlles anzeigenAb dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie 1.zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden, a)der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,
b)bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,
c)der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhält und
d)der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,2.im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten a)ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder
b)eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,3.gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erbringen und
4.ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Irgendwo wurde das hier auch schon mal diskutiert oder verlinkt. Habe gerade aber keine Zeit zum Suchen.
Das ist die bisherige Regelung:
Zitat
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.
Ich hoffe, sie bleibt daneben so bestehen.