Kann das Sozialamt Rücklagen abschöpfen, bevor die Kosten d.Beerdigung beglichen sind?

  • Hallo zusammen, es geht um folgendes. Der Sohn wurde informiert, dass sein Vater, der in einem Heim ist, im Sterben liegt. Der Mann ist Hilfeempfänger und wird gesetzlich betreut. Es wurden Rücklagen gebildet, die die Kosten für eine menschenwürdige Beerdigung abdecken. Die gesetzliche Betreuung empfahl dem Sohn sich an das Betreuungsgericht zu wenden, da das Sozialamt die Rücklagen möglicherweise angreift, wenn der Hilfeempfänger verstorben ist. Meine Frage ist, wie sichert der Sohn die Rücklagen für die Beerdigung.Könnt Ihr helfen?

  • Wenn der Mann stirbt, fließt dieses Geld in die Erbmasse. Ich nehme mal an, dass der Sohn Erbe sein wird. Als Abkömmling ist er jedenfalls für die Beerdigung zuständig. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB).


    Wie hoch sind denn die Rücklagen? Hoch könnten sie ja eigentlich nicht sein, da die Grenze bei 5000,- € liegt. Was darüber ist, müsste der Betreuer zu Lebzeiten dem Sozialamt melden.

  • Wenn der Mann stirbt, fließt dieses Geld in die Erbmasse. Ich nehme mal an, dass der Sohn Erbe sein wird. Als Abkömmling ist er jedenfalls für die Beerdigung zuständig. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB).


    Wie hoch sind denn die Rücklagen? Hoch könnten sie ja eigentlich nicht sein, da die Grenze bei 5000,- € liegt. Was darüber ist, müsste der Betreuer zu Lebzeiten dem Sozialamt melden.

    Vermutlich ist es nicht so einfach. Er hat ja auch die Empfehlung bekommen, sich an das Betreuungsgericht zu wenden.Ich habe jetzt auch recherchiert und folgendes gefunden. Solange die Bestattungs­vorsorge noch Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenden ist, kann ein Mitarbeiter des Sozialamts trotz aller gegenlautenden Urteile zunächst versuchen die Verwertung zu verlangen. Dies ist häufig bei Treuhandkonten der Fall, da diese bis zum Todesfall zwar treuhändisch verwaltet werden, die darauf liegenden Beträge aber weiterhin zum Vermögen des Kunden zählen. Die großen Treuhänder verfügen daher in der Regel über eigene Rechtsbeistände, die ihre Kunden im Falle eines Rechtsstreits kostenlos unterstützen. In jedem Fall sollte einer Verwertung immer widersprochen werden, da nach der allgemeinen Auffassung und den oben erwähnten Grundsatzurteilen die Bestattungs­vorsorge zum Schonvermögen gehört.  https://www.seguralife.de/sterbegeld-wissen/schonvermoegen Am sichersten wäre wohl ein Treuhandkonto gewesen. Und selbst dafür gibt es keine Garantie zur Sicherung der Beerdigungskosten. Ich bin gespannt, ob und wie das Betreuungsgericht weiter helfen kann. Das Geld liegt auf einem Girokonto. Es geht um eine eher kleine Summe, die nicht über das Schonvermögen geht.

  • Das muss man auch erst einmal wissen. Wer denkt denn schon daran? Will man jeglichen Rechtsstreit vermeiden und einen Zugriff eindeutig und zweifellos schon im Ansatz unterbinden, dann bietet die Sterbe­geld­versicherung mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht eine wirksame Lösung: Beim unwiderruflichen Bezugsrecht fällt die zukünftige Versicherungs­leistung unmittelbar in das Vermögen des Bezugs­berechtigten und zählt nicht mehr zum Vermögen des Vorsorgenden. Ein solches Bezugsrecht kann jederzeit während der Laufzeit des Vertrags vergeben werden, auch direkt an einen Bestatter. Die Verfügung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist mit keinen Beschränkungen verbunden. Es kann auch im Voraus nur ein bestimmter Teil der Versicherungs­summe für den Bestatter verfügt werden, allerdings zählt dann auch nur dieser Teil zum Schonvermögen. Achten Sie darauf, ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur im Zusammenhang mit einem Bestattungsvorsorgevertrag zu erteilen, dann ist auch eine eindeutige Zweckbindung gegeben.                  

  • Wenn man für seine Beerdigung vorsorgen will, aber Sorge hat, ins Altersheim zu müssen und dafür auf Unterstützung des Sozialamts angewiesen zu sein, muss man leider sehr langfristig vorsorgen. Meine Großeltern hatten sich beispielsweise schon Jahrzehnte vorher eine Grabstelle gekauft.


    Es geht um eine eher kleine Summe, die nicht über das Schonvermögen geht.

    Dann sollte es doch kein Problem geben.

  • Achten Sie darauf, ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur im Zusammenhang mit einem Bestattungsvorsorgevertrag zu erteilen, dann ist auch eine eindeutige Zweckbindung gegeben.

    Solche Verträge können auch problematisch sein. Was ist, wenn der Bestatter zwischenzeitlich seinen Betrieb aufgibt oder insolvent wird?

    Gute Lösungen sind wohl schwierig.

  • Hallo Gabi,


    wie Du schon geschrieben hast, wäre der sicherste Weg wohl ein Treuhandkonto gewesen.



    Aber schau mal hier:


    ZITAT:

    Anmerkung:

    Seit dem 01.04.2017 wurde das allgemein zu verschonende Vermögen auf 5.000 Euro angehoben. Dieses ist – wie im Urteil zum alten Betrag in Höhe von 2.600 Euro richtig dargestellt wurde – neben einer angemessenen Bestattungsvorsorge als geschützt anzusehen.

    (Quelle: Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16)


    Quelle und kompletter Text:

    Mindestens 5.000 Euro Bestattungsvorsorge sind für das Sozialamt unantastbar (aeternitas.de)





    Hat der Sohn denn zu Zugriff (über den Tod hinaus) auf das Girokonto?

    Ich nehme an nicht, ansonsten gäbe es ja sicher keine Betreuung.


    Ich weiß von einer alten Dame die auch noch Geld auf dem Konto hatte.

    Die Dame war auch in einem Altenheim untergebracht.

    Die Tochter hatte eine Vollmacht über das Konto und hat so das Geld nutzen können.

    War auch nur noch ein kleinerer Betrag. Die Beerdigung wurde auch in dem kleinen Rahmen umgesetzt.

    Das gab damals keine Probleme.


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  


  • Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Wichtig ist auch die Fristen für eine Erbausschlagung einzuhalten!

    Das spielt auch eine Rolle, der Sohn will das Erbe, das sehr wahrscheinlich durch Altlasten überschuldet ist, ausschlagen. Hinzu kommt, dass er zu seinen 3 Geschwistern, die z.T. auch Hilfeempfänger sind, keine Kontakt hat. Es geht ihm nur darum, den Vater menschenwürdig beerdigen zu lassen. Am einfachsten wäre es , wenn die Ersparnisse auf dem Girokonto verwendet werden könnten. Im Moment ist die Situation kompliziert. Echte Auskünfte, welchen Weg er gehen kann, ohne einfach den Kopf in den Sand zu stecken, hat er von der Betreuerin nicht bekommen.Die Frage, ob sie das Geld nicht dazu verwenden kann, um jetzt schon ein Beerdigungsinstitut im Falleder Vater verstirbt, hat sie mit nein beantwortet.

  • der Sohn will das Erbe, das sehr wahrscheinlich durch Altlasten überschuldet ist, ausschlagen.

    Falls der Sohn Kinder hat:

    Eltern schlagen Erbschaft aus - Kinder müssen auch ausschlagen (erbrecht-ratgeber.de)


    Viele Grüße
    Monika