Pflegegeld 2016 / 2017 Pflege-Stärkungsgesetz II

  • Hier gibt es laufend aktualisierte Infos zu dem Thema:


    Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)


    Wir haben nachfolgend einen Überblick über die Änderungen ab 2017 für Sie aufgelistet. Grundlage hierfür ist der verabschiedete Gesetzentwurf.
    Diese Auflistung wird von uns laufend aktualisiert. Alle Angaben sind ohne Gewähr!


    http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php




    Übrigens ;) :


    ..."und eine aktuelle Entwicklung durch das III. Pflegestärkungsgesetz ...


    Eine neue Entwicklung ergibt sich aus dem aktuellen Entwurf des III. Pflegestärkungsgesetzes (geplant zum 01.01.2017). Danach beabsichtigt der Gesetzgeber, nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahren 2015 und 2016 noch bis zum 31.12.2017 zu gewähren. Zur Verwaltungsvereinfachung soll dabei nicht danach unterschieden werden, aus welchem Grund eine vollständige Ausnutzung der Leistungsbeträge nicht erfolgt ist. Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht abgerufenen Mittel sollen vielmehr pauschal als nicht verfallen sondern als "angesparte" Mittel gelten, die bis Ende 2017 noch zum Bezug von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 neue Fassung SGB XI (Kosten der Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen) genutzt werden können.


    Die nicht genutzten Ansprüche können nach dem Entwurf des PSG III auch eingesetzt werden, um nachträglich Kostenerstattung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu erhalten. Entsprechende nachträgliche Anträge müssten dann bis zum 31.12.2017 gestellt und mit Quittungen etc. belegt werden. Ein Grund für diese Regelung könnte sein, dass einzelne Pflegekassen den Beginn der Ansparphase nach § 45b SGB XI von einem Antrag abhängig gemacht haben. Sollten die oben beschriebenen Planungen umgesetzt werden, könnten in diesen Fällen zunächst abgelehnte (bzw. gekürzte) Leistungen wohl erneut beantragt werden.


    Wichtig: Hierbei handelt es sich bislang nur um den Entwurf des PSG III. Ob dies so zum 01.01.2017 in Kraft tritt, bleibt abzuwarten."....



    Komplette Info findet man oben im Link.


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

    Einmal editiert, zuletzt von Monika ()

  • Wir haben auch nichts gehört.
    In unserer VDK-Zeitung stand dazu:


    VdK-ZEITUNG
    Pflegebedürftige sollten ihren Überleitungsbescheid prüfen


    Die Pflegekassen informieren ihre Versicherten bis Jahresende über die neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge


    Kompletter Artikel:
    http://www.vdk.de/deutschland/…rleitungsbescheid_pruefen


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Ich hab schon vor ein paar Wochen einen Info-Brief mit Tabelle und so von meiner PK bekommen, aber ich wusste ja eh schon Bescheid, dank Elternnetzwerk im www. :)

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • VdK-ZEITUNG
    Ab Januar 2017 Rente für Pflege beantragen


    Angehörige haben künftig schon ab zehn Wochenstunden Ansprüche
    Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das ab Januar 2017 umgesetzt wird,
    wird die häusliche Pflege neu geordnet. Waren es bisher mindestens
    14 Stunden pro Woche, die pflegende Angehörige aufbringen mussten,
    um Rentenansprüche für die Pflege zu erwerben, so sind es ab 1. Januar
    nur noch zehn. Das heißt: Mehr Menschen als bisher erhalten Rentenpunkte für häusliche Pflege.


    Kompletter Beitrag:
    http://www.vdk.de/deutschland/…te_fuer_pflege_beantragen


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Waren es bisher mindestens
    14 Stunden pro Woche, die pflegende Angehörige aufbringen mussten,
    um Rentenansprüche für die Pflege zu erwerben, so sind es ab 1. Januar
    nur noch zehn.


    Hallo Monika,
    hilf mir mal bitte auf die Sprünge:
    ich dachte, dass im kommenden Jahr garnicht mehr ind der alten "Minuten" Form begutachtet wird :huh:
    Wie geht das denn mit den 10 Stunden zusammen?
    Die Voraussetzung, dass nebenher maximal 30 Stunden gearbeitet werden "darf" bleibt leider weiter bestehen :icon_sad


    Grüße


    J
    onna
    ~~~~~~~~~~
    mit Jesper und Felix *2006 (Down Syndrom PLUS, gehörlos und weitere Baustellchen...)




    Einmal editiert, zuletzt von Jonna ()

  • Hallo Jonna,


    ich war kürzlich auf einem Vortrag eines spezialisierten Anwaltes dazu. Er hat auch gemeint, das wäre eine der Ungereimtheiten des neuen Systems, und niemand wisse bisher, wie das in der Praxis festgestellt bzw umgesetzt werden soll ...


    Unausgegoren halt mal wieder ...

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • #Pflegestärkungsgesetz -
    was kommt da auf uns zu?
    Unsere Pflege-Beratung hat die wichtigsten Informationen für euch zusammen gestellt (zum Downloaden!):
    http://www.lebenshilfe-bonn.de/familie/pflegeberatung/


    Pflegestärkungsgesetz
    Neues ab dem 1. Januar 2017

    http://www.lebenshilfe-bonn.de…Downloads/PSG_Webinfo.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • 2.12.16
    Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und
    zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz- PSG III)


    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0720-16.pdf




    Für einige sicher interessant:
    Nr. 26 ab Seite 17 unten:

    -17-
    26. Dem § 144 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
    Drucksache 720/16

    – 18 –
    „(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen
    nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
    erfüllt haben und ab dem 1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der
    ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der
    Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1
    Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum
    Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung einsetzen.

    Die in Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach
    § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden,
    die von den
    Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 bezogen worden sind.
    Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. Dem Antrag
    sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
    der bezogenen Leistungen beizufügen.


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • ich dachte, dass im kommenden Jahr garnicht mehr ind der alten "Minuten" Form begutachtet wird
    Wie geht das denn mit den 10 Stunden zusammen?



    Hier gibt es jetzt Infos unter:
    § 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
    http://www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php


    Feststellung der Rentenversicherungspflicht ab 2017:
    Durch MDK i.d.R. auf Basis der schlüssigen Angaben der Pflegepersonen.


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Pflegereform 2017
    Kompakt und gut erklärt:
    Kurzübersicht zu den Neuregelungen


    von Katja Kruse ist Referentin für Sozialrecht beim bvkm.
    http://bvkm.de/wp-content/uplo…Zusammenstellung-bvkm.pdf




    Auf Seite 2:
    ..."Pflegesachleistung bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Versorgung übernehmen. Dies geschieht in der Regel durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Wie bisher umfasst die Sachleistung körperbezogene Pflegemaßnahmen (wie zum Beispiel Unterstützung beim Duschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (wie beispielsweise Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung).
    Neu ist, dass auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Unterstützung bei Hobby und Spiel oder die Begleitung zu Spaziergängen in der näheren Umgebung – als gleichwertige und regelhafte Leistungen von der Sachleistung umfasst sind.".....


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

    Einmal editiert, zuletzt von Monika ()

  • Der Pflegegrad 1 wurde am 01.01.2017 neu eingeführt. Dieser Pflegegrad wird Menschen zugeteilt, die bislang keine Pflegestufe erhalten haben. Viele dieser Menschen benötigen jedoch Pflege, meistens wegen Einschränkungen der allgemeinen Alltagskompetenz.


    Das bezieht sich in den meisten Fällen auf Demenz. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) und dem Einführen des Pflegegrad 1 will man diese Menschen unterstützen. In der Vergangenheit gab es dafür die Pflegestufe 0, welche jedoch mittlerweile in den Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Der Pflegegrad 1 ist somit völlig neu

    https://www.jedermann-gruppe.de/pflegegrad-1/


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Informationsschreiben der Lebenshilfe


    Erfreuliche Übergangsregelung im PSG III
    13.01.2017


    Zu Unrecht versagte Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen aus 2015 und 2016
    können noch bis Ende 2018 gegenüber der Pflegekasse eingefordert werden.


    http://www.lebenshilfe-dortmun…gangsregelung-zum-PSG.php


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  



  • Hier in dem gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und
    Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
    findet man viele Infos und Beispiele zum Thema:


    GKV-SPITZENVERBAND
    DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND
    BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT
    VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V.
    13. Dezember 2016

    Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

    http://www.deutsche-rentenvers…_blob=publicationFile&v=3




    Ab Seite 30 findet man eine Aufzählung mit Erklärungen zu den berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen.


    Viele Grüße
    Monika