Grundsicherung bei Erwerbsminderung

  • Hallo,


    habe hier schon einmal geblättert, aber nichts gefunden wo ich mich mit dieser Fragetellung anklinken könnte und stelle die Frage hier.

    ...


    Mein Sohn, 24 Jahre, erhält seit seinem 8. Lebensjahr Eingliederungshilfe durch den Bezirk Oberbayern (kam damals in ein 5-Tage-Internat). Dieser wird immer zuständig sein, egal wo mein Sohn lebt.

    Mein Sohn hat 2 Wohnsitze, einer zu Hause bei mir als Mutter,

    und einen in seiner jetzigen Wohneinrichtung (dies ist der Zweitwohnsitz - soll auch erst einmal noch so belassen werden), da er eine neue Bleibe nach Schulentlassung benötigt und die muss sich erst noch bewähren.


    Mein Sohn verlässt im Sommer 2021 die Schule und geht in den FuB-Bereich einer Werkstätte.


    Das BTHG und die Umsetzung wollen es, dass es nun 2 getrennte Leistungsfelder gibt. Zum einen die Grundsicherung und zum anderen die Teilhabeleistung die weiter durch den Kostenträger gezahlt wird, nach de sog. Bedarfsermessungsverfahren.

    Die Grundsicherung müssen auch alle Menschen mit Behinderung in den Heimeinrichtungen stellen, damit die Mieten und Lebenshaltungskosten in der Einrichtung gedeckt sind und sich daraus auch der Bargeldanteil errechnet.

    So ist es zumindest in Baden-Württemberg geregelt.


    Die Frage die ich stellen möchte - an wen stelle ich den Antrag für die Grundsicherung?

    Der Kostenträger meinte einmal, im Amt des zuständigen Wohnortes.

    Gut, dann ist die Frage an das Amt des 1. oder des 2. Wohnsitzes?


    Das Landratsamt, das für unseren Hauptwohnort zuständig ist und bei dem ich den Antrag lt. Bezirk Oberbayern gestellt habe, rief heute Mittag völlig verwundert an - wieso ich den Antrag bei ihnen stelle,

    dafür wäre doch der Bezirk Oberbayern zuständig nach dem Motto "alles aus einer Hand".

    Die Dame will sich nach meinen fragenden und aussagenden Worten nochmals erkundigen und ich solle ihr den letzten Eingliederungshilfebescheid des Bezirks Oberbayern zusenden.


    Ich denke, dies ist nicht nur eine Frage die mich alleine betrifft, sondern eine grundsätzliche Frage für alle ist die in einer Heimeinrichtung / "besonderen Wohnformen" leben.

    Seit Januar habe ich noch keine verlässliche Antwort gefunden.

  • Hallo Isolde,


    als Annika ausgezogen ist, wechselte die Zuständigkeit für die Grundsicherung vom Landkreis Aschaffenburg zum Bezirk Unterfranken ("alles aus einer Hand"). Ich gehe davon aus, dass das in Oberbayern auch so läuft.

    Allerdings ist die Zuständigkeit nicht dein Problem, denn das müssen die Behörden untereinander klären.

    Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung)

    Sie ist anders als die andern, und ihre Sprache geht weit an uns vorbei.
    Doch wenn sie lächelt, lächelt sie mit Leichtigkeit dir dein ganzes Herz entzwei.

    'Sommerkind' von Wortfront


    Viele Grüße
    Inge

  • ZITAT:

    ..." 2. Wo und wann ist die Grundsicherung zu beantragen?


    Die Leistungen der Grundsicherung sind im Regelfall bei dem Sozialamt am Ort der besonderen Wohnform zu beantragen. Sollte im Einzelfall eine andere örtliche Zuständigkeit bestehen, muss das Sozialamt am Ort der besonderen Wohnform den Antrag an das tatsächlich örtlich zuständige Sozialamt weiterleiten."....


    Quelle und kompletter Text:

    BTHG: Was ändert sich für erwachsene Bewohner stationärer Einrichtungen ab 2020? | Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm.de)


    Viele Grüße
    Monika