Zitat[...] Die Begründung des Sozialgerichts ist eindeutig. Erst die Teilhabeassistenz ermögliche Klara den Schulbesuch, ohne diese Hilfe könne keine „angemessene Schulbildung“ erfolgen. Die Förderschule allein könne dieses Ziel nicht erreichen. Die ständige Beaufsichtigung von Klara zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung sei selbst in einer Klasse mit lediglich fünf bis acht Schülern bei bis zu drei Fachkräften ohne zusätzliche Schulbegleitung nicht möglich, heißt es in dem Beschluss. [...]
Quelle und kompletter Text: Frankfurter Rundschau