Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
Jobcenter müssen für behindertengerechten Wohnraum mitunter mehr zahlen - auch wenn die Mietkosten über der "Angemessenheitsgrenze" liegen. Das hat das…
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§ 9 ?
Was meinst Du damit? In § 9 geht es um den Kinderzusatzbetrag. Der steht einem nicht zu, weil das Kind ja schon Grundsicherung erhält.
Den normalen Kindergarantiebetrag (bisher Kindergeld) bekommen Eltern volljähriger behinderter Kinder weiterhin. Wenn Du weiterhin Ausgaben für das Kind hast, auch wenn es in einer Einrichtung lebt, bekommt man weiterhin Kindergeld, da hat sich die Rechtslage wohl nicht geändert.
Zur jetzigen Rechtslage: https://bvkm.de/wp-content/upl…2022_stand_14.11.2022.pdf
Auf S. 24 ist ein Beispiel.
Ja, es ist toll, was alles für Hilfsmittel entwickelt werden. Es ist schön zu sehen, was alles möglich wäre.
Leider aber niemals von der Krankenkasse bezahlt werden.
und mit 20.000€ sehr teuer
Oh ja, ein Auto bekommt man billiger.
Genau, und da war ich ins Stocken geraten was selbst unterhalten bedeutet. Ich meine sowas gelesen zu haben, das Sozialleistungen gleichbedeutend ist mit sich selbst unterhalten. Das würde bedeuten, Eingliederungshilfe/ Grundsicherung wäre sich selbst unterhalten.
So eine Formulierung haben wir bei derzeitiger Rechtslage doch auch.
Du musst ja bedenken, dass die ganzen behinderungsbedingten steuerlichen Freibeträge bei der Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, auch berücksichtigt werden. Das kann die Grundsicherung nicht alles abdecken.
Ich würde das gerne zusammenhängend als allgemeinverständlichen Text lesen
In diesem Fall aber nicht so schwer:
Es geht um den Auszahlungsanpruch Volljähriger.. Da wird auf § 74 EStG verwiesen - Details sind für uns egal. Denn dieser gilt nicht für unsere Kinder.
§ 8
Auszahlungsanspruch für volljährige Kinder
§ 74 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Kinder nach § 5 Absatz 2 Nr. 3.
§ 5 Kinder
(2) Ein Kind nach Absatz 1, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Ich hasse das generell, wenn in Gesetzen oder Verordnungen 10 Meter lang 100 Bezüge zu irgendwelchen Paragraphen stehen, die man dann alle nach und nach durchgucken muss.
Ja, das nervt jeden. Selbst wohl Juristen. Machen die aber wahrscheinlich mit Absicht, dass man nicht so schnell durchsteigt. Könnte man eigentlich nämlich oft auch anders machen.
Auf Deutsch heißt das ja nur, dass behinderte Volljährige von der neuen Regelung, dass Volljährige den Kindergarantiebetrag an sich selbst auszahlen lassen können, ausgenommen sind. Das ist ja genau, was wir wollen! Eine Anrechnung auf die Grundsicherung findet dadurch nicht statt.
In der Begründung heißt es:
Zitat§ 8 Satz 2 stellt sicher, dass auch in Fällen volljähriger Kinder mit Behinderung nach § Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, die betroffenen Eltern nach wie vor den Kindergaran-tiebetrag erhalten. Eine Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind nach der vereinfachten Regelung des § 8 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 EStG findet für behinderte Kinder nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Dies entspricht der Regelung in § 74 Absatz 3 Satz 2 EStG.
Das ist schon mal gut, auch wenn es ein Skandal ist, dass das Sozialamt einspringen muss.
Allerdings ist der Dolmetscher ein Übersetzer, kein Lehrer für die Gebärdensprache. Das kann doch nicht sein, dass Kinder hierin keinen Unterricht an einer spezialisierten Förderschule bekommen.
Die Krankheit ist so selten, dass keine wissenschaftlichen Studien möglich sind. Trotzdem muss die Krankenkasse ein helfendes Medikament nicht bezahlen, wenn die bessernde Wirkung von den Ärzten beschrieben wird.
Nein, ich meine, wenn Gehwege schief sind. Man also zur Seite kippt mit dem Rollstuhl.
Lustig ist auch, wenn die in Parkhäusern meinen, es reicht für die Barrierefreiheit aus, wenn im Erdgeschoss 3-4 Behindertenparkplätze ausgewiesen werden. Die übrigen Geschosse sind dann nur über Treppen zu erreichen. Familien mit Kinderwagen, alte Leute mit Rollatoren, bleiben dann völlig außen vor, es sei denn, sie haben einem Beifahrer, der sie im Erdgeschoss rauslässt.
Noch schlimmer als Kopfsteinpflaster sind Schrägen (in der Horizontalen), die sind richtig gefährlich, vor allem mit Eleltrorolli. Die hat kaum jemand im Blick.
Das zeigt umso mehr, wie überflüssig Förderschulen sind. Wenn nicht mal an diesen hochspezialisierten Zentren das Notwendige gelernt werden kann.
Was kommt als Nächstes? An Blindenschulen keine Brailleschrift, oder wie?
Das ist so unglaublich, dass man es kaum glaubt.
Aber Kastenbetten? Furchtbar! Darin sollen Eltern wirklich eingewilligt haben? Wofür gibt es denn die schönen Pflegebetten für Kinder, die wären ja wohl in jedem Fall eine bessere Alternative.