Beiträge von Annemarie
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Zitatwird. Dies war uns schon im Vorhinein klar. Jedoch wollten wir wissen ob es zusätzlich zur Pflege, eine Nebenbeschäftigung gibt, da wir dies in der Umfrage abfragen müssen
Wenn es eine Nebenbeschäftigung gibt, dann kreuzt man selbstverständlich „beruftstätig“ (Vollzeit oder Teilzeit) an. Nur der Begriff „arbeitslos“ passt nicht auf Vollzeitpflegende.
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Wie ist Ihre augenblickliche Beschäftigungssituation?
berufstätig (Vollzeit)
berufstätig (Teilzeit)
arbeitslos
im Mutterschutz/Erziehungsurlaub
Ausbildung/Studium
Rente
Was mich total nervt an diesen Umfragen, ist die Ahnungslosigkeit von Befragenden, die die Situation pflegender Angehöriger nicht realisieren. Viele Elternteile müssen für die Pflege des behinderten Kindes ihren Beruf aufgeben.„Arbeitslos“ ankreuzen müssen, ist eine Missachtung der Situation dieser Angehörigen, die viele Stunden für die Pflege aufwenden und dabei 24 Stunden für das Kind verantwortlich sind.
Ich kann das total nachvollziehen, jedoch kann ich da nicht viel machen. Natürlich wissen wir als Studenten, dass die Eltern mit einem Kin mit geistiger Behinderung viel Pflege machen. Es wäre total schön würde der Staat das auch noch mehr anerkennen und zusätzlich mit einem Betrag die Familie entlasten.
Aber deshalb müssen SIE doch nicht den Begriff arbeitslos wählen.
Vor allem, weil wir pflegenden Angehörigen rechtlich ja gar nicht arbeitssuchend sind.
Wie wäre es mit „nicht erwerbstätig“ oder „Hausfrau /Hausmann“ (die auch bei Nicht-Pflege unter den Tisch fallen würden) oder „Vollzeitpflege“?
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Wie ist Ihre augenblickliche Beschäftigungssituation?
berufstätig (Vollzeit)
berufstätig (Teilzeit)
arbeitslos
im Mutterschutz/Erziehungsurlaub
Ausbildung/Studium
Rente
Was mich total nervt an diesen Umfragen, ist die Ahnungslosigkeit von Befragenden, die die Situation pflegender Angehöriger nicht realisieren. Viele Elternteile müssen für die Pflege des behinderten Kindes ihren Beruf aufgeben.„Arbeitslos“ ankreuzen müssen, ist eine Missachtung der Situation dieser Angehörigen, die viele Stunden für die Pflege aufwenden und dabei 24 Stunden für das Kind verantwortlich sind.
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Auf jeden Fall wollen Ärzte Herr über Leben und Tod bleiben und sich keine Vorschriften machen lassen. Gruselig.
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Hm, egal die waren eh in den letzten Jahren nicht mehr gut, als es eine kommerzielle Firma übernommen hatte.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – Wikipediade.wikipedia.orgVorher waren die wirklich sehr hilfreich. Da hatten die auch eine sehr benutzerfreundliche Onlineberatung.
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Regensburger Erklärung - Verband Sonderpädagogik e.V.Vom 16. bis18.11.2023 fand in Regensburg die 51. Bundeshauptversammlung des Verbands Sonderpädagogik e.V. statt. Rund um das hochaktuelle Tagungsmottowww.verband-sonderpaedagogik.deZitat
Inklusive Bildung ist nicht verhandelbar, sie stellt ein Menschenrecht dar.
ZitatInklusion ist Voraussetzung für demokratisches Handeln, gleichberechtigte Teilhabe und Partizipation aller Menschen, die Anerkennung eines jeden Individuums mit seiner Einzigartigkeit und die Förderung der Selbstwirksamkeit. Die Heterogenität der Menschen ist Ressource und Bereicherung der Gesellschaft.
ZitatInklusion und Vielfalt sind keine Belastung für unser Bildungssystem, sondern Chance, Lösung und Notwendigkeit für viele gesellschaftliche Herausforderungen in unserem demokratischen Staat
Alle Schülerinnen und Schüler profitieren von inklusiver Bildung.
So deutlich war das bisher nicht, sehr schön, dass sich der Verband als „Sonder“-Verband so deutlich zur Inklusion äußert!!!
Vielleicht wäre jetzt eine Umbenennung angebracht? Inklusive Pädagogik würde besser zur Inklusion passen.
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Eins noch: Das Bundesverfassungsgericht löst das Problem mit der UN-Konvention ganz „elegant“, indem es behauptet, ein Notenschutz sei bei Legasthenie völkerrechtlich überhaupt nicht gefordert. Daher könne eine Regelung, die Notenschutz unter der Bedingung der Zeugnisbemerkung vorsieht, auch nicht gegen die BRK verstoßen (Rn. 119).
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Was ich überhaupt nicht verstehe, dass die Diagnose genannt werden darf. Das geht doch eigentlich gar nicht (Sozialdatenschutz)
Das ist auch wohl falsch berichtet worden.
Ich habe im Urteil nichts dazu gelesen, dass die Diagnose genannt werden muss / darf. Es geht nur um den Hinweis auf eine Abweichung von der Leistungsbewertung. Gründe hierfür müssen nicht genannt werden.
Dürfen sie eigentlich auch nicht.
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Hier die Abgrenzung des BVerfG zwischen Nachteilsausgleich (ohne Bemerkung, das BVerfG nennt diesen „inkludierende Maßnahmen“ ) und Notenschutz („Abweichung vom Prüfungsmaßstab“ –> Zeugnisbemerkung geboten):
ZitatFür die Abgrenzung inkludierender Maßnahmen, die nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten sind und bei denen daher keine Zeugnisbemerkung erfolgen darf (Rn. 97), von Abweichungen vom Prüfungsmaßstab (Rn. 98), kommt es darauf an, für jede Prüfung genau zu bestimmen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten nach den prüfungsrechtlichen Anforderungen festzustellen sind und in die Notengebung einfließen. Eine Zeugnisbemerkung ist daher bei solchen Fördermaßnahmen nicht gerechtfertigt, bei denen die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in gleicher Weise bei der Benotung berücksichtigt werden wie die entsprechenden Leistungen der Mitschüler.
Außerdem darf eine Abweichung von der Bewertung nur auf Antrag erfolgen:
ZitatVoraussetzung für die Angemessenheit ist zudem, dass allein die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern darüber entscheiden können, ob wegen einer Behinderung von einer Bewertung prüfungsrelevanter Leistungen abgesehen werden soll.
Rn. 109
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Das Problem bei dem Urteil des BVerfG ist dien Unschärfe zwischen Notenschutz und Nachteilsausgleich.
Schaut mal, was in Bayern alles unter Notenschutz fällt, was hier eher Nachteilsausgleich wäre:
Zitat§ 34
Notenschutz(1) 1Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,
1.in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und
2.an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten.
(3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
(4) 1Bei Hörschädigung ist es zulässig,
1.auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,
2.auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
3.bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
4.in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
2Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
1.dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
2.dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
3Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
(6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten.
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
1.auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2.in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.Bürgerservice - BaySchO: § 34 Notenschutz
Was ist denn bitte z.B. Notenschutz, wenn Hörbeeintächtigte den mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen?
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Eine Mutter , die ich aus dem Netz kenne, hat grade erzählt , der Sohn, der letztes Jahr den Förderschulabschluss L bekommen hat, darf jetzt, in der nächsten, höheren Klasse den Hauptschulabschluss nicht machen. Sei rechtlich ausgeschlossen
Kann doch eigentlich gar nicht sein. Weißt Du da Näheres?
Oder ist es ein anderes Bundesland?
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Allerdings kommen Nachteilsausgleiche nie bei zieldifferenten Lernen in Frage , ausschließlich bei zielgleich.
Das hatte ich eigentlich auch immer gedacht.
Aber doch, wir haben N.A. beim Förderschwerpunkt L. Begründung: Die „Lernen-Kinder“ müssen untereinander vergleichbar sein. Komme noch neben der Lernbehinderung eine weitere Behinderung dazu, die Maßnahmen wie eine Zeitzugabe erfordert, müsse formell ein Nachteilsausgleich festgehalten werden.