Stellungnahme der AWO:
ZITAT Seite 12:
...."II.d Kindergrundsicherung für Kinder mit Behinderungen
Bereits derzeit ist die Rechtslage beim Kindergeldbezug für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderungen sehr kompliziert, da hier einkommensteuerrechtliche und sozialrechtliche Regelungen ineinandergreifen. Viele Familien benötigen eine umfangreiche, juristische Beratung der individuellen Lebens- und Einkommenssituation ihres Kindes, um zu prüfen, ob das volljährige Kind überhaupt berechtigt ist, Kindergeld zu beziehen. Dem Kindergeld –
zukünftig Kindergarantiebetrag – kommt eine wichtige finanzielle Ausgleichsfunktion zu, da Eltern in Ermangelung ausreichend vorhandenen barrierefreien Wohnraums und bedarfsorientierter Teilhabe- und Unterstützungsangebote für diese Zielgruppe selbst die Assistenz, Betreuung und Pflege übernehmen; teilweise lebenslang. Darüber hinaus soll mit der Änderung von § 74 Abs. 2 EstG (Artikel 3 Ref-E) ein eigener Auszahlungsanspruch (nicht Rechtsanspruch) für junge Menschen ab 18 Jahren auf den Kindergarantiebetrag eingeführt werden. Die AWO befürchtet, dass es zahlreiche Familien und junge Menschen geben wird, die ohne ausreichende Information, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung kein Wissen über ihre Rechtstellung sowie über die Möglichkeit der Beantragung der Auszahlung des Kindergarantiebetrages haben werden. Aus Sicht der AWO muss die Informationen über den neuen Auszahlungsanspruch nahtlos und barrierefrei gestaltet werden. Der in § 43 Ref-E vorgeschlagene Kindergrundsicherungs-Check erfüllt diese Funktion bisher nicht, hier muss noch nachgebessert werden.
Der vorgeschlagene neue Auszahlungsanspruch für den Kindergarantiebetrag birgt für volljährige Kinder mit Behinderungen zudem die Gefahr, dass es ohne weitere gesetzliche Klarstellung zu erheblichen finanziellen Verschlechterungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage kommt. Vielfach handelt es sich um Menschen mit Behinderungen, die einen komplexen und hohen Unterstützungsbedarf haben und die keiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Oft ist dieser Personenkreis dauerhaft voll erwerbsgemindert, weswegen ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht. Die direkte Auszahlung des Kindergarantiebetrages an das volljährige Kind mit Behinderungen könnte dazu führen, dass dieser Betrag als Einkommen des Kindes betrachtet wird, wodurch dieser dann auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII angerechnet würde Damit würde die bisherige wichtige finanzielle Ausgleichsfunktion für erwachsene Kinder mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf und ihrer Eltern wegfallen. Die AWO fordert daher, dass eine solche Schlechterstellung ausgeschlossen wird, und zwar entweder durch Klarstellung in der Änderung von § 74 Abs. 2 EstG und/oder in der Grundsicherung nach SGB XII."....
KGS_Stellungnahme des AWO Bundesverbandes_endg_0.pdf