Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen

  • Zuständigkeitsstreitigkeiten gehen nicht zu Lasten der Behinderten


    Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen

    Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
    Dies führt dazu, dass die Krankenkasse in diesem Fall auch Sozialhilfeleistungen zu Gunsten des schwerbehinderten Schülers erbringen muss.


    Nähere Informationen: CelleHeute

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    Viele Grüße
    Inge

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  • 7. 7 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2017 (Az.: L 4 KR
    65/17 B ER):


    Leitsatz Dr. Manfred Hammel


    1. Der Schutzcharakter des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitserklärung") für einen gesetzlich krankenversicherten, schwerbehinderten Schüler greift auch dann ein, wenn der antragstellerseitig angegangene Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit ablehnt, das Sozialamt diese Antragssache nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Krankenversicherungsträger abgibt, bei dem aber als zweitangegangener Leistungsträger keine eigene Leistungszuständigkeit in Betracht kommt.
    Auch in diesem Fall (hier: die Finanzierung einer Schulwegbegleitung) gilt der Schutzzweck des § 14 SGB IX gegenüber dem hilfesuchenden und leistungsbeanspruchenden Versicherten.


    2. Die Schulwegbegleitung stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dar (§§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO), denn ansonsten könnte der Leistungszweck dieser besonderen Hilfeform, die Gewährung einer allgemeinen Schulbildung, nicht erfüllt werden. Ohne Anfahrt zur Schule ist eine Unterrichtsteilnahme nicht möglich.


    http://tacheles-sozialhilfe.de…te/tickerarchiv/d/n/2210/


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    Monika