Beratungspflicht der Ämter und Krankenkassen - Wer wurde über seine Rechte aufgeklärt?

  • Mich würde interessieren, ob es hier jemanden gibt, der von (Sozial-)Ämtern, Krankenkasse oder sonstigen Leistungsträgern über sämtliche Leistungsansprüche im vollen Umfang aufgeklärt wurde.


    Uns erging es bisher so, dass wir uns all die Jahre selbst informieren mussten. Krankenkasse und Ämter sind ihrer Beratungspflicht nie nachgekommen. Seit Ende der 90er Jahre nutze ich das Internet. Ohne Internet war das eine noch größere Schweißaufgabe.
    Ich bin so froh, dass es das Internet gibt, sonst kämen wir vermutlich nicht in dem Maße zu unserem Recht.
    Mittlerweile bin ich eine halbe Juristin.


    Wurdet ihr gut von den Leistungsträgern beraten und über eure Rechte aufgeklärt, oder musstet ihr euch alles selbst mühsam erarbeiten?


    Ich möchte darauf hinweisen, dass es Menschen gibt, die keine starken Angehörigen im Hintergrund haben, die für sie kämpfen und daher nie zu ihrem Recht kommen, weil sie nicht oder nur ungenügend beraten wurden.
    Das darf einfach nicht sein!

  • Hallo Ella,


    Wurdet ihr gut von den Leistungsträgern beraten und über eure Rechte aufgeklärt


    Das kann ich komplett verneinen. Ich wusste bisher nicht, dass es so etwas wie eine Beratungspflicht gibt. Warum sollen mich den diejenigen, die Geld für mich bezahlen müssen, über irgendwas aufklären? Ist doch irgendwie absurd. Die möchten doch sparen? Verstehe ich nicht.


    Ich möchte darauf hinweisen, dass es Menschen gibt, die keine starken Angehörigen im Hintergrund haben, die für sie kämpfen und daher nie zu ihrem Recht kommen, weil sie nicht oder nur ungenügend beraten wurden.
    Das darf einfach nicht sein!


    Ja, bin auch so ein Fall. Also ich habe Familie, aber die können leider gar nicht helfen. Meine Eltern sind wegen ihrer behinderten Tochter selbst jahrelang krass gesagt von vorne bis hinten "verarscht" worden. Aber wieso darf das nicht sein? Das IST so und wer hätte Interesse, das zu ändern? Das würde doch keinem nützen, wenn es mehr Kosten-verursachende Behinderte gäbe.


    Lynkas grüßt.

  • Wurdet ihr gut von den Leistungsträgern beraten und über eure Rechte aufgeklärt, oder musstet ihr euch alles selbst mühsam erarbeiten?


    Uns geht es da ganz wie Euch.
    Beratung gab es nie, ganz im Gegenteil. :thumbdown:
    Wir würden uns nie auf eine Aussage vom Amt verlassen und das aus gutem Grund....leider. :icon_confused



    Ich möchte darauf hinweisen, dass es Menschen gibt, die keine starken Angehörigen im Hintergrund haben, die für sie kämpfen und daher nie zu ihrem Recht kommen, weil sie nicht oder nur ungenügend beraten wurden.


    Das ist ein großes Problem und auch unsere große Angst.
    Wenn ich sehe, wie hier mit uns "starken Eltern" schon umgesprungen wird....da haben Menschen mit Behinderung ohne Unterstützung keine Chance. :icon_sad


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Übrigens, in dieser Praxishilfe....


    Zukunft Wohnen.
    Beispiele für innovative Wohnformen
    Eine Praxishilfe der Bundesvereinigung Lebenshilfe


    https://lebenshilfe.at/wp-cont…ilfe-deutschland_2016.pdf

    ...kann man auf Seite 21 zur Beratungspflicht lesen:


    4.5 Beratung
    ...."Das Sozialrecht gewährt


    jedem nach § 14 SGB I einen Anspruch auf Beratung


    über seine Rechte und Pflichten nach dem


    Sozialgesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind


    die jeweiligen Leistungsträger. Für die Sozialhilfe ist


    dies in § 11 SGB XII nochmals besonders hervorgehoben.


    Entsprechendes gilt für die Kranken- und


    Pflegekassen. Kommen die Leistungsträger dieser


    Pflicht nicht hinreichend nach und entgehen dem/


    der Berechtigten dadurch Leistungen, so hat sie/


    er einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem


    Leistungsträger."...




    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Hier ein Urteil was zum Thema passt:


    ..."Der Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ hat im Sozialhilferecht allerdings keine absolute Geltung (s. dazu: Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 16. September 2009, Az: B 8 SO 16/08 R - juris). Insbesondere tritt in Fällen, in denen der Träger der Sozialhilfe keine Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen hat, weil er den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, oder in denen der Leistungsberechtigte seinen Bedarf nur deshalb nicht geltend macht, weil der Träger der Sozialhilfe eine erforderliche Beratung versäumt hat, er mit den Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung in Widerstreit.".....

    ..."Zudem obliegt auch dem Träger der Sozialhilfe eine Beratungspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den einzelnen zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen können (BT-Drs 7/868, 25) Dementsprechend ist im Rahmen eines Leistungsbegehrens auf klar zutage liegende Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Leistungsberechtigte mutmaßlich nutzen würde (vgl dazu: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, Az: 12 RK 68/79 ; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 1/97 - NZS 1998, 434, 435 f); Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend Rechte vom Leistungsberechtigten nur deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht kennt. Zu den Aufgaben eines Sozialhilfeträgers gehört es nicht nur, Anträge von Leistungsberechtigten entgegen zu nehmen und hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, sondern die Berechtigten den individuellen Bedürfnissen und dem jeweiligen Hilfefall entsprechend zu beraten. "....


    Komplettes Urteil:
    http://www.rechtsprechung.nied…true&doc.id=JURE120021584





    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Ich versuche es einmal:


    Es gibt lt. § 14 SGB I eine Beratungspflicht der Leistungsträger:
    https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html


    Und es gibt lt. § 20 einen Untersuchungsgrundsatz:
    https://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html




    Wenn nun ein Leistungsträger vor seiner Antragsbescheidung sich nicht kundig macht über den Sachverhalt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Untersuchungsgrundsatz) und durch diese Nachlässigkeit einen falschen Bescheid erlässt.....
    Und/oder ein Leistungsträger dem Antragsteller keine entsprechende Beratung (Beratungspflicht) anbietet, obwohl er dazu verpflichtet ist und entgehen durch diese Nachlässigkeit dem Antragsteller Leistungen die ihm von Rechts wegen zustehen würde....
    .....hat der Antragssteller einen Schadensersatzanspruch (wegen der fehlerhaften Auskunft oder Beratung)
    gegenüber dem Leistungsträger.


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    Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger) / 4 Folgen fehlerhafter Auskunft oder Beratung

    Bei fehlerhafter Auskunft oder Beratung kann gegenüber dem Leistungsträger


    im Einzelfall ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (Herstellung des Zustands, der bei richtiger Beratung eingetreten wäre),
    ggf. auch ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung
    geltend gemacht werden.

    Komplette Info:

    https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI854595.html


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    Hier noch einige Auszüge aus dem Urteil dazu:


    ..." Hat der Träger der Sozialhilfe eine Leistung abgelehnt, weil er zu Unrecht keine Kenntnis von den Voraussetzungen für ihre Gewährung hatte, kann der Hilfesuchende im Rahmen eines Sekundäranspruchs Kostenerstattung für die von ihm selbst beschaffte Sozialhilfe beanspruchen. Dabei ist er finanziell so zu stellen, als wäre der Bedarf erkannt bzw als wäre der Bedarf bei ordnungsgemäßer Beratung rechtzeitig geltend gemacht worden"....


    ..."Vorliegend hätte es sich aber aufgedrängt, den Bedarf der Klägerin auf Übernahme von Fahrtkosten einer Begleitperson durch weitere Sachverhaltsaufklärung zu erkennen. Denn ersichtlich war die behinderte, zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alte Klägerin nicht dazu in der Lage, die Therapietermine selbständig ohne Begleitung wahrzunehmen. Es hätte daher -auch um die Effektivität der Hilfe sicher zu stellen- nahe gelegen, die bei ihr vorhandenen Möglichkeiten oder die Bereitschaft der Eltern, bei fehlenden Mitteln der Klägerin für die Fahrtkosten aufzukommen, genauer abzuklären. "....


    ...". Zudem obliegt auch dem Träger der Sozialhilfe eine Beratungspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den einzelnen zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen können (BT-Drs 7/868, 25) Dementsprechend ist im Rahmen eines Leistungsbegehrens auf klar zutage liegende Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Leistungsberechtigte mutmaßlich nutzen würde "....


    ..." Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend Rechte vom Leistungsberechtigten nur deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht kennt. Zu den Aufgaben eines Sozialhilfeträgers gehört es nicht nur, Anträge von Leistungsberechtigten entgegen zu nehmen und hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, sondern die Berechtigten den individuellen Bedürfnissen und dem jeweiligen Hilfefall entsprechend zu beraten."...


    ..."Da eine entsprechende Beratung der Klägerin bzw ihrer Eltern offenbar jedoch zu keinen Zeitpunkt stattgefunden hat, ist sie finanziell nunmehr so zu stellen, als wäre der Bedarf vom Beklagten erkannt bzw rechtzeitig geltend gemacht worden."...

    http://www.rechtsprechung.nied…true&doc.id=JURE120021584


    -----------------------------------------------------------------------------------


    Übrigens:
    Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe bereits dann, wenn ihm bekannt wird, das die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug vorliegen. Dabei reicht z.B. ein Telefonanruf des Betroffenen aber auch von Dritten wie einem Nachbarn aus, damit von Amts wegen nach § 20 SGB X der Sachverhalt ermittelt wird (Amtsermittlungsgrundsatz)....
    https://www.hartzbote.de/wofue…ozialamt-zustaendig-41302


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Wo kann ich bitte beantragen, das Gesetze zukünftig in leichte Sprache übersetzt werden?! Das wäre doch echt allen Menschen nützlich!


    Oh ja, das wäre gut, denn auch ich verstehe das Juristenkauderwelsch nicht. Wer bitte hat sich solch eine hochgestochene Sprache ausgedacht?
    Warum kann man Gesetze nicht im normalen Deutsch verfassen?

  • Mich würde interessieren, ob es hier jemanden gibt, der von (Sozial-)Ämtern, Krankenkasse oder sonstigen Leistungsträgern über sämtliche Leistungsansprüche im vollen Umfang aufgeklärt wurde.


    Ich möchte darauf hinweisen, dass es Menschen gibt, die keine starken Angehörigen im Hintergrund haben, die für sie kämpfen und daher nie zu ihrem Recht kommen, weil sie nicht oder nur ungenügend beraten wurden.



    Auch wenn Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind,
    gibt es die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages:

    Überprüfungsanträge hinreichend begründen! (anwalt.de)



    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • 17. Februar 2018
    Rechtsanwalt Christian Au - Kanzlei für Sozialrecht


    Buxtehuder Wochenblatt vom heutigen Tag... Thema:
    Verpflichtung der Kostenträger zu Beratung und Amtsermittlung


    https://www.facebook.com/Recht…509269680/?type=3&theater


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • BSG Entscheidung zur Beratungspflicht von Sozialämtern
    https://www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/38487/Entscheidung-zur-Beratungspflicht-von-Sozialämtern.htm

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 130/2018
    Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16
    http://juris.bundesgerichtshof…=3&nr=86170&pos=3&anz=133


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Hier gibt eine kurze, übersichtliche Erläuterung zum Urteil mit den maßgeblichen Vorschriften zur Beratungspflicht:
    https://www.kostenlose-urteile…lfetraegers.news26261.htm


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • 7. 2 BGH zur Beratungspflicht der Sozialbehörden (§ 14 SGB I), ein Beitrag von Herbert Masslau
    https://tacheles-sozialhilfe.d…te/tickerarchiv/d/n/2412/



    11. September 2018
    http://www.herbertmasslau.de/beratungspflicht.html


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • 6. 1 Anmerkung zu: BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 02.08.2018 - III ZR 466/16


    Autor: Prof. Dr Gabriele Nellissen
    Erscheinungsdatum: 25.10.2018


    Anforderungen an eine Beratung nach § 14 SGB I
    https://tacheles-sozialhilfe.d…te/tickerarchiv/d/n/2430/


    https://www.juris.de/jportal/p…hten%2Fzeigenachricht.jsp


    Viele Grüße
    Monika