Positives Gerichtsurteil zur Kostenübernahme eines “RollFiets”

  • Positives Gerichtsurteil zur Kostenübernahme eines „RollFiets“ - eines Fahrradrollstuhls, bei dem der Rollstuhl durch ein angestecktes Fahrrad angetrieben wird.


    Bei der Versorgung mit dem Rollfiets handelt es sich auch um eine notwendige Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB IX. Hiernach umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung u.a. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Nr. 1) oder die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 4). Bei der Auslegung des Begriffs der „notwendigen Sozialleistungen“ sind, wie bereits im Rahmen der Auslegung der Erforderlichkeit und Geeignetheit i.S.d. § 9 Abs. 3 EinglHV die Wertungen der UN-BKR zu berücksichtigen (dazu oben unter II., 3.), b), bb) der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Versorgung des Klägers mit dem Rollfiets als notwendig i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB IX dar.


    Quelle und kompletter Text: sozialgerichtsbarkeit

    Sie ist anders als die andern, und ihre Sprache geht weit an uns vorbei.
    Doch wenn sie lächelt, lächelt sie mit Leichtigkeit dir dein ganzes Herz entzwei.

    'Sommerkind' von Wortfront


    Viele Grüße
    Inge