Ehemaliger Förderschüler Nenad erhält Entschädigung

  • Den Satz unterstreichen wir doch gerne:
    (Das ist wohl das Ministerium, dass zitiert wird)

    Zitat

    Seit 2014 räume das Schulgesetz den Eltern einen Rechtsanspruch ein, sich für eine Förderschule oder eine allgemeine Schule zu entscheiden. „Diese Regelungen sollen dazu führen, dass ein solcher Fall sich nicht wiederholt.“

  • Annemarie, der Rechtsanspruch wird durch den Ressourcenvorbehalt ausgehöhlt:

    Ein Vorzeigebeispiel scheint die Provinz New Brunswick in Kanada zu sein. Alle Kinder sind dort in den Schulen willkommen, während es bei uns in Deutschland ein Ressourcenvorbehalt gibt, der aussagt, dass Eltern zwar das Recht haben ihre Kinder auf einer Regelschule anzumelden, aber die Schule die Kinder nur aufnehmen muss, wenn ihr die räumlichen, personellen und technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
    faz.net/aktuell/rhein-main/fra…er-inklusion-1649799.html


    Schulische Inklusion in anderen Ländern/ Ressourcenvorbehalt in Deutschland

    http://wissen.mein-schulwegweiser.de/inklusion/

  • Ella, das mit dem Ressourcenvorbehalt gilt so nicht mehr. Der verlinkte Artikel ist von 2011. Die Inklusion wurde erst danach in die Gesetze eingearbeitet.
    Wie es in Hessen genau ist, müsste ich mir mal ansehen. In Niedersachsen gilt der Ressourcenvorbehalt nicht mehr.

  • In NRW wohl auch.


    In Niedersachsen gilt § 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes:


    Zitat

    §4 Inklusive Schule


    (1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).


    (2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet.2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.


    Der Ressourcenvorbehalt war im Hinblick auf die "integrative" Beschulung im alten Schulgesetz zu finden. Ich finde so schnell keinen Link. Hätte das aber irgendwo noch liegen.

  • Gut und auch großartig von Nenat zu kämpfen!!


    Ein bisschen gruselig ist, dass ich vorhin auf Youtube wieder auf den Beitrag über Nenad gestoßen bin
    und gerade hier schauen wollte, ob dieser hier schon gepostet wurde... da sehe ich Ella's ganz frischen Beitrag und die so aktuelle Entscheidung! 8|

  • ]Ella, das mit dem Ressourcenvorbehalt gilt so nicht mehr. Der verlinkte Artikel ist von 2011. Die Inklusion wurde erst danach in die Gesetze eingearbeitet.[/quote] Wo finde ich Infos? In Hamburg wurde der Ressourcenvorbehalt wohl auch abgeschafft.
    [/quote]


    Wo finde ich Infos? In Hamburg wurde der Ressourcenvorbehalt wohl auch abgeschafft.


    Wann wurde der Resourcenvorbehalt abgeschafft? Bei uns hat man noch 2013 damit argumentiert!?
    Und wir ist es mit der Entscheidungshoheit der Eltern? Hier steht nur etwas von FS-Regelschule. Wie wird es gesehen, wenn es um Fs-FS geht (bei unterschiedlichen Förderbereichen)? Wir sind am überlegen es nochmals anzugehen.


    J
    onna
    ~~~~~~~~~~
    mit Jesper und Felix *2006 (Down Syndrom PLUS, gehörlos und weitere Baustellchen...)




  • Bei uns hat man noch 2013 damit argumentiert!?


    Inwiefern?


    Zitat

    Und wir ist es mit der Entscheidungshoheit der Eltern? Hier steht nur etwas von FS-Regelschule. Wie wird es gesehen, wenn es um Fs-FS geht (bei unterschiedlichen Förderbereichen)?


    Interessante Frage. Wenn es mehrere Förderschwerpunkte gibt, müsste diejenige, auf der das Kind am besten gefördert wird, kostenmäßig übernommen werden. Ich denke, das können am besten die Eltern entscheiden.


    Sonst hilft folgendes Argument:
    Kostenrelation wäre auch hier die inklusive Schule.


    Ich würde das so sehen:
    Wenn
    Kosten der Förderschule mit Schwerpunkt A < Kosten Förderschule mit Schwerpunkt B
    aber
    Kosten Förderschule B < Kosten an inklusiver Schule,
    muss Förderschule B übernommen werden (natürlich wahlweise auch inklusive Schule oder FS A).

  • Inwiefern?


    insofern, dass die Ressourcen Personell (offiziell) als nicht ausreichend für die Aufnahme des Kindes seien.
    Nebenher ging es um einen "Kontigentplatz" eines anderen BL.
    Es ging um Personal, um Kosten und mündete zwischen den Zeilen in der Bewertung, dass das Kind zuviele Defizite für diese Schule hat...


    J
    onna
    ~~~~~~~~~~
    mit Jesper und Felix *2006 (Down Syndrom PLUS, gehörlos und weitere Baustellchen...)




  • insofern, dass die Ressourcen Personell (offiziell) als nicht ausreichend für die Aufnahme des Kindes seien.


    In so einem Fall wären Schulbegleiter usw. vorgesehen. Wäre das auch mit einer solchen Begleitung nicht gegangen?


    Wäre ja interessant, zu diskutieren, ob man nicht doch noch was machen könnte. Wenn Du magst, schildere das doch mal per PN oder im internen Bereich.

  • 23. August 2018
    …"Heute verlautete aus der zuständigen Bezirksregierung Köln, dass Nordrhein-Westfalen auf eine Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht verzichtet und damit die Zahlung von Schadenersatz und ggf Schmerzensgeld akzeptiert."...


    …"Die Anwältin des Klägers, Anneliese Quack, reagierte überrascht und erfreut: "Offenbar hat das Land angesichts des sehr klaren Urteils des Landgerichts Köln davon abgesehen, den Kläger in die nächste Instanz zu zerren". Die Anwältin hält das nun rechtskräftige Urteil für wegweisend: "Damit steht eindeutig fest, dass eine falsche Einstufung von Kindern und Jugendlichen in sonderpädagogische Förderschwerpunkte und eine entsprechend falsche Beschulung eine Amtspflichtverletzung darstellt und damit schadenersatzpflichtig ist."...


    https://www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/38587/Schadenersatz-für-Sonderschüler.htm


    https://twitter.com/mittendrinev/status/1032652672699179008


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

    3 Mal editiert, zuletzt von Monika ()

  • …"Die Anwältin des Klägers, Anneliese Quack, reagierte überrascht und erfreut: "Offenbar hat das Land angesichts des sehr klaren Urteils des Landgerichts Köln davon abgesehen, den Kläger in die nächste Instanz zu zerren". Die Anwältin hält das nun rechtskräftige Urteil für wegweisend: "Damit steht eindeutig fest, dass eine falsche Einstufung von Kindern und Jugendlichen in sonderpädagogische Förderschwerpunkte und eine entsprechend falsche Beschulung eine Amtspflichtverletzung darstellt und damit schadenersatzpflichtig ist."...


    :thumbup: Ich hoffe, dieses Urteil spricht sich schnell in Fachkreisen herum und ermutigt Betroffene selbstbewusster gegen Falscheinstufungen vorzugehen.

  • Das hatten wir schon.
    Dann sage ich: Es gibt die Möglichkeit zur Inklusion. Für Lehrer, die wollen, für Eltern, die es unbedingt wollen und es ermöglichen. Immerhin besser als früher - Förderschulzwang.
    Keine ideale Situation, für uns reicht es erstmal.


    Dagmar, vor 20 oder 30 Jahren hätten wir eine "Deutschlandreise" machen müssen auf der Suche nach einer integrativ arbeitenden Reformschule, die Filius aufgenommenen hätte - und hätten unseren Wohnsitz dorthin verlagern müssen.
    Als ich zur Schule ging, wurden noch die Kinder ausgesiebt, die Ende Klasse 2 noch nicht flüssig lesen konnten oder noch den Zeigerfinger zur Hilfe nahmen. Heute ist keine Grundschullehrerin und kein
    Grundschullehrer mehr schockiert, ein nichtsprechendes Kind in der Klasse sitzen zu haben.