Beiträge von Annemarie
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Genau, und wenn der Rollstuhlfahrer passgenauen Rollstuhlsport anstatt Langstreckenlauf oder Geräteturnen macht, kann das auch nicht bewertet werden
Das steht zu befürchten. Gut, dass Sport i.d.R.nicht relevant im Abi ist.
Wobei Rollstuhlsport eigentlich ja ein gleichwertiger Ersatz ist. Anders, aber nicht „weniger“.
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Ja, so ist es leider.
Wenn man studiert, ist das Abi-Zeugnis nicht mehr so wichtig. Aber trotzdem….
Daher ist das Urteil ein Skandal. Wir bei der nächsten Staatenprüfung bestimmt die nächste Rüge geben.
Vielleicht wird es ja auch wieder „kassiert“. Man kann jetzt schon die Klagewelle kommen sehen, wenn nun die Regelungen angepasst werden müssen. Vielleicht wird der Bockmist dann sichtbar.
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Also erstmal auf die Schnelle: Ihr habt ja schon mitbekommen, dass für das BVerfG der Hinweis auf die Legasthenie im Zeugnis nur deshalb „ungerecht“ war (und die Beschwerdeführer damit im Ergebnis Recht bekommen haben), weil es diesen Vermerk bei Abweichungen von der Leistungsbewertung nur bei Legasthenie, nicht aber bei anderen Behinderungen gab.
Das bedeutet, dass das Urteil zukünftig auch Auswirkungen auf andere Behinderungen haben wird, denn das BVerG hält solche Hinweise sogar teilweise für geboten, wenn dadurch die Einheitlichkeit des Standards der Hochschulreife gewährleistet wird. Was natürlich sehr bedenklich ist!!!
Es geht aber - so wie ich das bisher gesehen habe - eher um Notenschutz, also wenn bestimmte Anforderungen, die vorgesehen sind, nicht berücksichtigt werden, nicht um einfache Nachteilsausgleiche wie Zeitzugaben. Insofern sind diese Presseartikel, die von „Erleichterungen“ sprechen, ungenau. Soweit geht das aus der Presseerklärung hervor. Das Urteil muss das erstmal morgen zu Ende lesen.
Jedenfalls soll eine Eins in Deutsch eben auch bedeuten, so das BVerfG, dass jemand über sehr gute Rechtschreibkenntnisse verfügt. Wird die Rechtschreibung aber nicht bewertet (Notenschutz), dann widerspricht das Zeugnis ohne einen Hinweis auf die Bewertungsabweichung sozusagen Treu und Glauben an Transparenz und Vergleichbarkeit der Hochschulreife.
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Licht der falschen Diagnosen und Förderschwerpunkte bin ich eher gegen medikamentöse Anpassung an eine kindeswohlgefährdendes System.
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BVerfG: Klage gegen Legasthenie-Vermerk auf Zeugnis erfolgreichDas Bundesverfassungsgericht hat drei Abiturienten aus Bayern Recht gegeben, die gegen Legasthenie-Vermerke in ihren Zeugnissen geklagt hatten. Im Allgemeinen…www.tagesschau.de
Das wird noch spannend:
ZitatDas Urteil ist damit ein Leitfaden für alle Bundesländer: Zeugnisvermerke sind durchaus erlaubt. Vielleicht müssen sie im Sinne der Gleichbehandlung sogar ins Abitur geschrieben werden. Nur, wenn es Vermerke gibt, dann müssten sie immer erfolgen, wenn Leistungen nicht bewertet werden
Mal gucken, was da nun tatsächlich drinsteht.
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Ich wollte gerade schreiben, das ist doch der Typ, der einen Anspruch auf Inklusion am Gymnasium ablehnt??? Als das habe ich ihn nämlich in Erinnerung.
https://www.news4teachers.de/2…such%20eines%20Gymnasiums.
ZitatHaben lern- und geistig behinderte Schüler auch ein Recht auf den Besuch eines Gymnasiums?
Diese „Gretchenfrage“ ist in der bildungspolitischen und juristischen Fachwelt höchst strittig und wird nicht einmütig beantwortet. Meine eigene persönliche Antwort lautet: Nein! Es gibt kein allgemeines, für alle Schülerinnen und Schüler, ob mit oder ohne Behinderungen, geltendes Recht auf den Besuch eines Gymnasiums. In allen Bundesländern Deutschlands gilt die Regel, dass nur diejenigen Schülerinnen und Schüler das einklagbare Recht auf den Besuch eines Gymnasiums haben, die für diese Schulform auch die erforderliche Eignung und Begabung mitbringen.
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Für die Wahl einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe gilt das Gebot der Gleichberechtigung. Alle Schülerinnen und Schüler müssen die gleichen Anforderungen an ihre Eignung und Begabung mitbringen. Wollte man zwar den Schülern mit Behinderungen das Recht auf den Besuch eines Gymnasiums einräumen, den Hauptschülern und Realschülern aber versagen, wäre dies ein eklatanter Fall einer Ungleichbehandlung, also einer Diskriminierung von nichtbehinderten Schülern.
Irgendwo habe ich sogar seine Schlussfolgerung gelesen, dass, da es für die Realschule auch Zugangsvoraussetzungen gibt, nur noch die Hauptschule als inklusive Schule verbliebe.
Aber, der Text bei New4Teachers ist wohl verkürzt wiedergegeben.
Es geht weiter:
http://www.hans-wocken.de/Texte/Inklusion-Gymnasium.docx
ZitatIm Lichte eines inklusiven Schulsystems stellt sich die Bremer Inklusionsklage allerdings völlig anders dar. Die Philosophie der Inklusion verlangt eine diskriminierungsfreie Anerkennung von Diversität als menschliche Normalität: „Es ist normal, verschieden zu sein“ – so die bekannte Sentenz von Richard von Weizsäcker).
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Haben einzelne Schulen oder bestimmte Schulformen ein gesetzlich zugesichertes Recht, Schüler*innen mit Behinderungen abzulehnen und ihre Inklusion – nicht in Ausnahmefällen, sondern generell – zu verweigern?
Sofern diese Frage mit „Ja“ beantwortet werden muss, handelt es sich um selektive Schulen bzw. selektive Schulformen. Sofern auf diese Frage mit „Nein“ geantwortet werden kann, dürfen diese Schulen bzw. Schulformen mit guten Gründen als „inklusiv“ benannt werden
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Es wird darauf ankommen, ob dem internationalen Recht (Behindertenrechtskonvention) oder dem nationalen Recht (Deutsche Schulgesetze) der Vorrang eingeräumt wird. Weil die BRK kraft ihrer Ratifizierung bereits innerstaatliches Recht ist, sollte ihr bei der Urteilsfindung auch ein prominenter Stellenwert zukommen. Wenn der Rechtgrundsatz „Internationales Recht geht vor Länderrecht“ gilt und wenn ferner auch die innerstaatliche Geltung der Behindertenrechtskonvention anerkannt wird, dann darf im Fall der Bremer Inklusionsklage mit einiger Zuversicht eine inklusionsorientierte Entscheidung erwartet werden: Schulische Inklusion gilt für alle Schulen und für alle Schulformen und darf nicht an die Erfüllung schulartspezifischer Voraussetzungen geknüpft werden!
Ich bin entsetzt über diese Unterschlagung der völlig kontradiktorischen Aussage durch News4Teachers.
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Wahrscheinlich bekommt ein Junge z.B. mit ADHS viel leichter einen Förderschwerpunkt ESE als ein Mädchen. Mädchen sind vielleicht generell etwas angepasster und können so einen Teil ausgleichen.
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Diese Zahlen sind in dem Factsheet der Bertelsmann Stiftung „Inklusion im deutschen Schulsystem“ sehr übersichtlich zusammengestellt (Schuljahr 2021/2022):
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Down-Syndrom – Wikipediade.wikipedia.orgZitat
Die Lebenserwartung von Europäern mit Down-Syndrom ist von durchschnittlich neun Jahren (1929) auf 60 Jahre (2004) gestiegen, insbesondere da Organfehlbildungen heutzutage in der Regel sehr gut behandelt werden können. Mittlerweile erreicht jeder zehnte Mensch mit Down-Syndrom das 70. Lebensjahr. Der älteste bekannte Mensch mit Down-Syndrom starb 2012 im Alter von 83 Jahren
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Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlenJobcenter müssen für behindertengerechten Wohnraum mitunter mehr zahlen - auch wenn die Mietkosten über der "Angemessenheitsgrenze" liegen. Das hat das…www.ndr.de
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§ 9 ?
Was meinst Du damit? In § 9 geht es um den Kinderzusatzbetrag. Der steht einem nicht zu, weil das Kind ja schon Grundsicherung erhält.
Den normalen Kindergarantiebetrag (bisher Kindergeld) bekommen Eltern volljähriger behinderter Kinder weiterhin. Wenn Du weiterhin Ausgaben für das Kind hast, auch wenn es in einer Einrichtung lebt, bekommt man weiterhin Kindergeld, da hat sich die Rechtslage wohl nicht geändert.
Zur jetzigen Rechtslage: https://bvkm.de/wp-content/upl…2022_stand_14.11.2022.pdf
Auf S. 24 ist ein Beispiel.
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Ja, es ist toll, was alles für Hilfsmittel entwickelt werden. Es ist schön zu sehen, was alles möglich wäre.
Leider aber niemals von der Krankenkasse bezahlt werden.
und mit 20.000€ sehr teuer
Oh ja, ein Auto bekommt man billiger.
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Genau, und da war ich ins Stocken geraten was selbst unterhalten bedeutet. Ich meine sowas gelesen zu haben, das Sozialleistungen gleichbedeutend ist mit sich selbst unterhalten. Das würde bedeuten, Eingliederungshilfe/ Grundsicherung wäre sich selbst unterhalten.
So eine Formulierung haben wir bei derzeitiger Rechtslage doch auch.
Du musst ja bedenken, dass die ganzen behinderungsbedingten steuerlichen Freibeträge bei der Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, auch berücksichtigt werden. Das kann die Grundsicherung nicht alles abdecken.
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Ich würde das gerne zusammenhängend als allgemeinverständlichen Text lesen
In diesem Fall aber nicht so schwer:
Es geht um den Auszahlungsanpruch Volljähriger.. Da wird auf § 74 EStG verwiesen - Details sind für uns egal. Denn dieser gilt nicht für unsere Kinder.
§ 8
Auszahlungsanspruch für volljährige Kinder
§ 74 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist auf den Kindergarantiebetrag nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Kinder nach § 5 Absatz 2 Nr. 3.
§ 5 Kinder
(2) Ein Kind nach Absatz 1, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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Ich hasse das generell, wenn in Gesetzen oder Verordnungen 10 Meter lang 100 Bezüge zu irgendwelchen Paragraphen stehen, die man dann alle nach und nach durchgucken muss.
Ja, das nervt jeden. Selbst wohl Juristen. Machen die aber wahrscheinlich mit Absicht, dass man nicht so schnell durchsteigt. Könnte man eigentlich nämlich oft auch anders machen.