Das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Zeugnisbemerkungen nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie angebracht worden seien, nicht jedoch in allen anderen Fällen, in denen wegen anderer Behinderungen von den Leistungsanforderungen abgewichen worden sei. So sei bei spastisch gelähmten oder blinden Schülern auch dann keine Bemerkung in das Abiturzeugnis aufgenommen worden, wenn es wegen dieser Behinderungen nicht möglich gewesen sei, die Rechtschreibleistungen abzuprüfen. Dasselbe gelte für taube Schüler, denen es behinderungsbedingt verwehrt gewesen sei, ihr Hörverständnis und ihre akustische Auffassungsgabe im Fach Musik nachzuweisen. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, wenn es die Entscheidung über die Aufnahme von Zeugnisbemerkungen bei Abweichungen von den Leistungsanforderungen in das Ermessen der Schulaufsicht stelle.