Weil wir ja kürzlich über das Betreuungsrecht diskutiert hatten :
"Geschäftsfähigkeit
Die Vollmacht als mögliche Alternative zur rechtlichen Betreuung ist an das Vorliegen
von Geschäftsfähigkeit gebunden,17 für die ein Maß an Erkenntnis- und Kommunikationsfähigkeit verlangt wird, die z. B. Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Regel
voreilig abgesprochen wird.18 Die Regelung der Geschäftsunfähigkeit in § 104 Nr. 2 BGB
wurde durch die Betreuungsrechtsreform nicht verändert. Sie widerspricht weiterhin
der UN-BRK."
Zu den Zwangsmaßnahmen in Goslar :
"Freiheit von Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe
Der Freiheitsentzug durch Zwangsunterbringung aufgrund einer Beeinträchtigung ist
weiterhin zulässig. Auch haben Bund und Länder seit 2015 keine Konzepte zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen entwickelt. Mediziner*innen, Richter*innen und
Mitarbeitende des Versorgungssystems sind in vielen Fällen nicht zwangsvermeidend
qualifiziert und unzureichend über „mildere Mittel“ informiert. Es liegen keine aussagekräftigen Zahlen zu Zwangsmaßnahmen vor. Der 2018 gestartete „Dialog zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen” hat bislang keine erkennbaren
Ergebnisse erzielt."
"Gewaltschutz
Leistungserbringer von Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind seit 2021 verpflichtet, Gewaltschutzkonzepte vorzuhalten (§ 37a SGB IX). Auch hierbei müssen
insbesondere die Belange von Kindern und Frauen mit Behinderungen in den Fokus
gestellt werden. Eine Überprüfung, inwieweit diese Konzepte vorliegen und angewandt werden sowie fachlichen Standards entsprechen, findet jedoch nicht regelhaft
statt. Gewaltschutz z. B. in psychiatrischen Kliniken, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Wohn- und Pflegeheimen braucht ausreichende personelle und finanzielle
Ressourcen sowie wirksame Kontrolle, z. B. durch die Schaffung eines unabhängigen
Überwachungsmechanismus und die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdestellen."
"Bildung
Die Umsetzung der inklusiven Bildung ist im Berichtszeitraum in fast allen Bundesländern ins Stocken geraten, zum Teil sogar rückläufig. In keinem Bildungsbereich - von
der Kita über Schule, Ausbildung und Hochschule bis zur Erwachsenenbildung - liegt
eine verbindliche Gesamtstrategie (Ziele, Zeitplan, Qualitätskriterien, Ressourcen) von
Bund und Ländern zum Aufbau inklusiver Bildungseinrichtungen vor. Es erfolgt keine
planmäßige Beseitigung baulicher Barrieren im Bestand von Bildungseinrichtungen
und keine durchgängige Berücksichtigung von Barrierefreiheit in der Digitalisierung.
Die Ausführungen der Bundesregierung im Staatenbericht betrachten wir als ausweichend und zum Teil irreführend. Die vom UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von
Menschen mit Behinderungen in den Fragen zu Artikel 24 erbetenen Zahlen werden
nicht erhoben."
( ist viel länger..!)