Beiträge von dagmar neo frea

    Ich finde zwar die separaten Nachteilsausgleiche nicht, die sind noch viel reichhaltiger, aber aus der alten Handreichung geht auch schon hervor, welche Möglichkeiten es gibt.

    Das wesentlich bleibt natürlich, dass das vorgegebene Lernziel erreicht wird. Also der Inhalt, der vermittelt werden soll.

    2.4 Nachteilsausgleich
    Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich leitet sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und aus §48 des Schwerbehindertengesetzes ab. Er erfordert die Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb von Unterricht. Er gilt für alle Schulformen. Seine grundsätzliche Gewährung ist weder an einen festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gebunden noch an eine spezifische medizinische Begutachtung. Die Gewährung setzt jedoch voraus, dass eine offensichtliche oder nachprüfbare Beeinträchtigung vorliegt, die zu Einschränkungen in der Leistungserbringung führen kann. Der Nachteilsausgleich ermöglicht den Zugang zur Aufgabenstellung und damit deren Bearbeitung. Es gibt für den schulischen Nachteilsausgleich keine verbindlichen Verfahren. Den Schulen ist es somit freigestellt, transparente und nachvollziehbare Verfahren zur Festlegung dieser zu wählen. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs müssen auf die tatsächliche Beeinträchtigung oder Behinderung bezogen sein (vgl. Wachtel 2008).
    Eine Festlegung des Nachteilsausgleichs erfolgt in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (Förderplanung), die durch die Klassenkonferenz abgestimmt und den Eltern mitgeteilt wird. Es muss sichergestellt sein, dass alle Lehrkräfte über die Festlegung eines Nachteilsausgleichs informiert sind und diesen gewähren. Der Anspruch auf einen schulischen Nachteilsausgleich muss regelmäßig geprüft werden, weil sich die Voraussetzungen dafür verändern können.
    Der Nachteilsausgleich darf weder zu einer Abwertung der Leistung noch zu einer Reduktion des Anspruchsniveaus oder zu einer Benachteiligung der übrigen Schüler führen. Der Nachteilsausgleich darf nicht in Zeugnissen dokumentiert werden.
    Entsprechend des Erlasses des Nds. Kultusministeriums über Sonderpädagogische Förderung (SVBl 2/2005, S. 57 ff) können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche und praktische Leistungsanforderungen verändert werden. 28
    Bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen sind zudem, wie im Erlass des Nds. Kultusministeriums über schriftliche Arbeiten (SVBl 2/2005, S. 75 ff) ausgeführt, die äußeren Bedingungen so zu gestalten, dass Nachteile aufgrund der Behinderung ausgeglichen werden. Wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird, sollte dieser innerhalb der Klasse offen dargelegt und begründet werden, damit das Gerechtigkeitsempfinden aller Schüler nicht verletzt wird. Das Gefühl einer vermeintlichen Verletzung der Gleichbehandlung könnte für den betroffenen Schüler negative soziale Auswirkungen haben. Ein klärendes Gespräch mit der Klasse setzt voraus, dass der Schüler selbst dem Gespräch zustimmt. Beispiele zur Umsetzung von Nachteilsausgleichen
    Unterrichtsorganisation
    - alternative Aufgabenstellungen bei Gruppenarbeiten
    - Strukturierungshilfen bei Gruppenarbeiten
    - Reduzierung der Aufgabenstellungen
    - Alternative Aufgabenstellungen
    - Aufschlüsselung von Anforderungen bei Prüfungssituationen
    - Anpassung der Hausaufgaben
    - Maßstäbe zur Leistungsfeststellung offen legen
    Mündliche Mitarbeit
    - Ermutigung zur Äußerung von Hypothesen
    - Führen einer Rednerliste
    - Führen eines Meldeprotokolls
    - Meldekarten
    - Schriftliche Ersatzleistungen (schriftliche Referate, Unterrichtsprotokolle)
    - Anteil der Bewertung anpassen (Verhältnis mündlich / schriftlich)
    - Erbringen von speziellen mündlichen Leistungen in Einzelsituationen
    29
    Schriftliche Mitarbeit
    - Alternativen zur Tafelabschrift
    - Zulassen von technischen Hilfsmitteln - Einsatz von geeigneter Lineatur (vergrößert)
    - Anteil der Bewertung anpassen (Verhältnis schriftlich / mündlich)
    - Unterstützung beim Notieren der Hausaufgaben
    Zeitliche Vorgaben
    - Verlängerte Arbeitszeiten
    - verkürzte Aufgabenstellungen
    - Individuelle Unterbrechungen
    - Visualisierung der Restzeit Räumliche Bedingungen
    - individuelle Arbeitsplatzorganisation (Reizreduzierung)
    - Einzelplatz
    - separater Raum bei Klassenarbeiten
    - Lärmreduktion
    Unterrichtsinhalte
    Deutsch/Sprachen
    - Strukturierungshilfen für das Erstellen von Texten
    - Nutzen von Wörterbüchern
    - Klare Aufgabenstellungen, Ermöglichen von Rückfragen
    - Textverständnis klären
    - Vermeidung von Metaphern, Redewendungen - ansonsten zusätzliche Hilfen
    - Themen auf ihren emotionalen und sozialen Gehalt überprüfen, Sachtexte bevorzugen
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    Mathematik
    - Nutzung von Anschauungsmaterial
    - Nutzen einer Einmaleinstabelle
    - Strukturierungshilfen bei verschiedenen Aufgabentypen
    - Textaufgaben mit angepassten Sachinhalten an die Spezialinteressen der Schüler
    - Textaufgaben vorlesen - Alternativen zu Textaufgaben oder zusätzliche (visuelle) Informationen
    - Exaktheitstoleranz in Geometrie erweitern
    - Alternative Rechenwege akzeptieren
    Naturwissenschaftlicher / Gesellschaftskundlicher Bereich
    - Alternative Themenangebote bei problematischen Texten mit Schwerpunkt auf sozialem Kontext
    - Themen auf ihren emotionalen und sozialen Gehalt überprüfen, Sachtexte bevorzugen
    - Erweiterung der Exaktheitstoleranz
    Musischer Bereich
    - Musik: alternative Formen für die Leistungsfeststellung
    - Sport: vorrangig Individualsportarten gegenüber Mannschaftssportarten - Kunst: eher Zeichnen als Malen, Erweiterung der Exaktheitstoleranz
    2.5 Zeugnisse und Bewertungen
    Die Gewährung des Nachteilsausgleichs darf nicht in den Bemerkungen in den Zeugnissen erwähnt werden. Auch bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens muss die Behinderung des Schülers mit einer Autismus-Spektrum-Störung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage dessen, was der einzelne Schüler leisten kann. Dabei sollen die Fortschritte vor dem Hintergrund der individuellen Ausgangslage festgehalten werden.

    Aber bei Autismus. Nicht Legasthenie. Macht ja auch Sinn, wenn verschiedene Behinderungen verschieden berücksichtigt werden.

    Zum Beispiel kann jemand der gehörlos ist und nur gebärdet auch nicht vorlesen. Von daher muss ja als Nachteilsausgleich die höhere Bewertung von schriftlicher Leistung erfolgen, und Vorlesen geht nun auch nicht. Auch bei Sprachbehinderungen muss da Nachteilsausgleich hin. Wie gesagt, das steht/stand so auch unter den offiziellen Nachteilsausgleichen , In der Regel werden zur Vergleichbarkeit das Ersatzleistungen angeboten, da die Lernziele ja erreicht werden müssen. Vorlesen ist Lernziel in der Grundschule, aber nicht auf dem Gymnasium,

    Mir war noch garn nicht bekannt, das es da überhaupt einen Unterschied gibt

    Mir war noch gar nicht bekannt, das es da überhaupt einen Unterschied gibt.

    Beispiel hier:

    https://www.dalberg-gymnasium.de/wp-content/uploads/2017/03/Nachteilsausgleich-und-Notenschutz.pdf



    Der Nachteilsausgleich betrifft lediglich die Änderung der Prüfungsbedingungen.
    Die BaySchO [= Bayerische Schulordnung, seit 1.7.2016 in Kraft] schlägt hier zehn Maßnahmen vor:
     Eine Arbeitszeitverlängerung um bis zu ein Viertel
     Methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen (wie beispielsweise das Vorlesen
    von Aufgabenstellungen, Größerkopieren der Angabe)
     Einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen (und umgekehrt) zu ersetzen
     Auswählen praktischer Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung
     Zulassen spezieller Arbeitsmittel
     Abhalten der Prüfungen in gesonderten Räumen
     Gewähren zusätzlicher Pausen
     Größere Exaktheitstoleranz (beispielsweise Geometrie, Schriftbild, zeichnerische
    Aufgabenstellungen)
     Zulassen einer Schreibkraft bei besonders schwerer Beeinträchtigung
     Unterstützung durch einen Schulbegleiter
    Die konkret in Anspruch genommenen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden auf der Schülerarbeit
    vermerkt, es erfolgt jedoch kein Eintrag im Zeugnis.


    Der Notenschutz betrifft dagegen den Leistungsinhalt, also Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von
    Schulordnung und Lehrplänen vorgegeben sind.
    Die BaySchO schlägt für die Lesestörung folgende Maßnahme vor:
     Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in Deutsch und den Fremdsprachen
    Die BaySchO schlägt für die Rechtschreibstörung folgende zwei Maßnahmen vor:
     Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung
     Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen mit Ausnahme der
    Abschlussprüfung (z.B. 1 : 1 – Bewertung)



    Also In Niedersachsen war das, was hier unter Notenschutz steht, grundsätzlich Nachteilsausgleich.

    Es ist halt auch in jedem Bundesland anders.

    Wie gesagt, ich finde die Seite vom Kultusministerium , wo die ganzen Sofortmaßnahmen und Nachteilsausgleiche aufgezählt waren nicht mehr. Das gab es und die Broschüre. Alles weg.

    Hast Du die noch offline oder als Datei?


    Könntest Du mir die Datei schicken oder, wenn Du nur den Ausdruck hast, mir ein Foto von der Titelseite schicken?

    Datei hatte ich gestern schon geguckt, aber nix gefunden. Die Ausdrucke liegen irgendwo in Unterlagen verbuddelt. da bin ich jetzt zu faul zum suchen. Falls mir durch Zufall was in die Hände fällt, mach ich Foto.

    Und die naheliegende Entscheidung wäre dann gewesen , auch Legastheniker haben Anspruch darauf, das der Nachteilsausgleich unerwähnt bleibt

    Das Bundesverfassungsgericht sagt, das wäre ungerecht gegenüber Schülern mit schwacher Rechtschreibung ohne LRS bzw. gegenüber allen Schülern, bei denen die Rechtschreibung bewertet wurde.

    Das ist ja so das Totschlagargument , Schüler ohne Behinderungen würden benachteiligt, wenn Schüler mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Das ganze ist ein Feldzug gegen Behinderte, gegen Nachteilsausgleich und gegen Inklusion.

    Warum bekommen denn schwache Rechtschreiber keine Unterstützung? Ich kenne diese ganze Argumente von den Inklusionsgegnern in und auswendig.

    Und das , wo Deutschland bei der Staatenprüfung zur BRK so arg kritisiert wurde. In der Staatenprüfung wurde auch das Urteil von Karlsruhe bezüglich der Triage von Behinderten kritisiert, das es das Problem zwar aufgreift, aber alles zu kurz gedacht und wenig zielführend sei.

    Und die naheliegende Entscheidung wäre dann gewesen , auch Legastheniker haben Anspruch darauf, das der Nachteilsausgleich unerwähnt bleibt, und nicht er muss nun bei allen behinderten Schülern im Zeugnis stehen.

    Gegen Karlsruhe kann man nicht klagen, oder? Ist letzte Instanz, richtig? Ableistisch ohne Ende.

    Monitoringstelle für Menschenrechte hatte in einem Bericht mal drauf hingewiesen, dass das Konzept der Nachteilsausgleiche am ehesten dem der Inklusion nahekäme, wenn auch nur sehr eingeschränkt. Zudem bemängelten sie die fehlende Rechtssicherheit, als Nachteilsausgleich sei aufgrund mangelhafter Gesetze der Willkür ausgesetzt. Als Niedersaschen mit Inklusion anfing , haben sie sich bemüht. Jetzt hat es den Anschein, sie würden die Inklusion zusammenstutzen.

    Hier klingt es irgendwie anders:


    Zitat

    Drei ehemalige Abiturienten aus Bayern hatten somit Erfolg mit ihren Verfassungsbeschwerden, weil es bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke gab, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden. Daher würden die Betroffenen benachteiligt, die Vermerke seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erläuterte Harbarth. Die Kläger sahen sich durch die Vermerke im Abiturzeugnis diskriminiert und hatten sich durch die Instanzen geklagt.


    https://www.n-tv.de/panorama/N…ssig-article24548163.html

    Wesentlich bleibt :

    "In Schulzeugnissen darf laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vermerkt werden, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth in Karlsruhe. Eine solche Regelung dürfe aber nicht nur auf Fälle der Legasthenie - also einer Lese-Rechtschreib-Störung - begrenzt werden."


    Weil bei anderen Behinderungen sozusagen Schweigepflicht herrschte, wurden die Legastheniker benachteiligt, und  die Vermerke sind daher nicht gerechtfertigt. Insoweit sei es laut Harbarth geboten, den Vermerk auf alle Behinderungen und Nachteilsausgleiche auszuweiten.  

    Die Seite vom Kultusministerium mit den Nachteilsausgleichen und Sofortmaßnahmen hast Du nicht gefunden, oder

    Gab es da was? Ich habe zu Beginn der Schulzeit alles ausgedruckt, das finde ich irgendwann mal beim Ausmisten vielleicht wieder. Aber ich kann mich jetzt nicht dran erinnern, was Du genau meinst.

    Gab es, find es aber nicht mehr im Netz.

    Ich hab die Umfrage gemacht und finde die schlecht gemacht. Man soll dann immer eine Sache, die wichtig wäre, oder an Inklusion hindert usw.. aussuchen, wenn eigentlich alle aufgezählten Dinge relevant sind, und die die blöden Manipulationsfragen, wofür Inklusion gut sei , oder ob sie gar sinnvoll sind.

    Es gibt allerdings einige Male die Möglichkeit zur längeren Ausführung der eigenen Meinung. dazu war ich aber zu faul.

    Hat noch wer von Euch teilgenommen?

    Das war doch die alte Broschüre?


    https://hrs-clz.de/AutismusHandreichung2012Niedersachsen.pdf


    Das steht auch nichts von N.A. Die Sachen, die in der Tabelle stehen, stehen doch auch in der neuen Broschüre.

    Unter Punkt 2.4 Nachteilsausgleich, mit Rechtslage und Beispielen. Aber klasse, das Du die Broschüre gefunden hast. Wir hatten die damals für die Schule ausdrucken und binden lassen.

    Aber nochmal, was unter 2.4 in der Alten steht, habe ich in der Neuen nicht gefunden. Die Seite vom Kultusministerium mit den Nachteilsausgleichen und Sofortmaßnahmen hast Du nicht gefunden, oder ? Schade,

    Für uns war das vor 13 Jahren durchaus von Belang, weil unsere Lehrer noch nie Autisten unterrichtet hatten und sich mit Nachteilsausgleich nicht auskannten. Da ist das durchaus hilfreich ein offizielles Papier vom Kultusministerium zu haben, anhand dessen, man den Lehrern Nachteilsausgleich vorstellen und diskutieren kann. Immerhin gibt auch Lehrer, die glauben, es gäbe gar keinen Nachteilsausgleich und aufgrund von Behindertenfeindlichkeit dem Schüler lieber gleich zieldifferent aufdrücken würden. Was offizielles vom Kultus ist immer gut!

    Wie gesagt, ich finde die Seite vom Kultusministerium , wo die ganzen Sofortmaßnahmen und Nachteilsausgleiche aufgezählt waren nicht mehr. Das gab es und die Broschüre. Alles weg. :huh:

    Übrigens haben sie in Hessen gerade eingeführt, dass Rechtschreibung auch in anderen Fächern benotet wird, also Chemie und Co, und zu Abwertung führt. Das bedeutet, dass Menschen mit Rechtschreibschwäche nun auch in anderen Fächern kaum noch Chancen haben Bestnoten zu schreiben, auch wenn sie Chemieexperten sind.

    Das wäre bei uns auch so gewesen, wenn wir nicht Nachteilsausgleich aufgrund von Autismus und Sprachbehinderung gehabt hätten. Da stand dann im Förderplan unter Nachteilsausgleich: Rechtschreibung wird nicht gewertet. Tempo wird ja auch bewertet, da stand bei uns dann im Förderplan als Nachteilsausgleich die Zeit Verlängerung.

    Es ist trotzdem ungerecht für Menschen, die nicht sooo gut in Deutsch sind, ohne dass es gleich LRS ist. Dann scheitert eine Eins in Chemie an der Rechtschreibung.

    Kommt dann wohl auch drauf an, wie hoch Rechtschreibung gepunktet wird. Ob jetzt bei uns Chemie auch Rechtschreibung gewertet wurde , weiß ich gar nicht.

    Letztendlich können sehr gute Schüler mit paar Rechtschreibfehlern bestimmt mit mündlicher Leistung gut ausgleichen. Mündlich wurde bei uns auf dem Gymnasium immer höher gewertet. Liegt dann auch bisschen am Lehrer, wie der wertet.