Stand: 30.03.2017
Bundesagentur für Arbeit
Fachliche Weisungen § 10 SGB II
Seite 7:
Zeitlicher Umfang der Beschäftigung, der die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person wegen der Pflegetätigkeit nachgehen kann
..."2 Bestandsfälle: Bei der zu pflegenden Person wurde bereits eine Pflegestufe nach den Rege-lungen bis zum 31.12.2016 festgelegt. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass sich für die Pflegeperson eine hohe Betreuungslast ergibt. Fer-ner sehen die neuen Begutachtungsrichtlinien keine Zeitangaben in Minuten/Stunden vor. Bei den Pflegegraden 4 und 5 ist eine Beschäftigung grundsätzlich unzumutbar, jedoch kann auf Wunsch des/der Kunde/in der Vermittlungsprozess aktiv betrieben werden.
Neufälle: Bei der zu pflegenden Person wird ab dem 01.01.2017 erstmalig ein Pflegegrad festgestellt. Empfohlen werden kann eine Orientierung der zumutbaren Arbeit an den Ausfüh-rungen zu den bisherigen Bestandsfällen. Hierbei ist jedoch auf die individuellen Angaben der/des Kunden einzugehen, um eine zumutbare Arbeitszeit festzulegen. "....
Komplette Info
Auf Seite 7:
https://www3.arbeitsagentur.de….sid=L6019022DSTBAI377934