Zitat[...] Auf Antrag des Kindes hin hat das Sozialgericht Fulda dem Erstklässler im Eilverfahren Recht gegeben und eine Schulassistenz zugesprochen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die persönliche Assistenz in erster Linie nicht der Krankenbehandlung diene. Vorrangiges Ziel sei es vielmehr, dem Antragsteller den Besuch der Schule überhaupt erst zu ermöglichen. [...]
Außerdem sei die Leistung ganz offensichtlich auch als Lernhilfe beim Umgang mit der Erkrankung gedacht, um den Antragsteller auf lange Sicht unabhängig von Pflege zu machen. Das sei aber gerade Kernaufgabe der Eingliederungshilfe und nicht der Behandlungspflege. Außerdem ziele die persönliche Assistenz insgesamt auf Integration ab.
Eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten der Schulbegleitung sei ausgeschlossen. Die Hilfestellungen könnten wegen des Haftungsrisikos auch nicht vom Lehrpersonal übernommen werden, zumal der Ablauf des Schulunterrichts dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Vogelsbergkreis die Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. L 4 SO 23/17 B ER geführt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. [...]
Quelle und kompletter Text: Osthessen-News