Kindergeld für erwachsenes Kind in Einrichtung

  • Hallo,


    ich muss mal für jemand anders fragen:
    Kind Mitte zwanzig, geistige Behinderung, SBA mit H und B, lebt in einer Wohneinrichtung, ist an den Wochenenden meist bei der Mutter. Eltern getrennt seit Jahren, bisher hatte der Vater das Kindergeld auf dem Konto. Nun ist die Scheidung durch, der Vater kriegt auch kein Kindegeld mehr überwiesen. Die Mutter aber auch nicht. :-/
    Wie kann sie das durchsetzen? Das Amt stellt sich unwissend ...


    Grüße

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • Hallo Enscha,


    bei Intakt habe ich eine Urteilsammlung dazu eingestellt: Gerichtsurteile zum Thema Abzweigung Kindergeld
    (das letzte Urteil in diesem Beitrag betrifft die vollstationäre Unterbringung im Wohnheim)


    Sie ist anders als die andern, und ihre Sprache geht weit an uns vorbei.
    Doch wenn sie lächelt, lächelt sie mit Leichtigkeit dir dein ganzes Herz entzwei.

    'Sommerkind' von Wortfront


    Viele Grüße
    Inge

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  • Hallo Enscha,


    bei dem bvkm gibt es eine:
    Argumentationshilfe
    gegen die Abzweigung des Kindergeldes

    bei vollstationärer Unterbringung des behinderten Kindes

    https://bvkm.de/wp-content/upl…ionaere_einrichtung-1.pdf


    Welches Amt stellt sich quer :?: die Kindergeldkasse oder das Sozialamt :?:


    Als unsere Tochter im Ambulant betreuten Wohnen gelebt hat, hatten wir auch Probleme mit dem Sozialamt.
    Das Amt hat die Grundsicherungsleistung einfach in Höhe des Kindergeldbetrages gekürzt.


    Wir haben der Kindergeldkasse nachgewiesen das die Aufwendungen, für unserer Tochter, höher sind als das Kindergeld.


    LG


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Morgen,


    die Kindergeldkasse stellt sich quer. Aber mit Euren Infos werden wir den Amtsschimmel jetzt mal gerade hinstellen :D


    Danke, Ihr seid super!


    Schöne Grüße

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • Hier gibt es noch interessante Infos zum Thema:


    Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand: 2016
    http://www.bzst.de/DE/Steuern_…Dienstanweisung_node.html



    Auf Seite 105:

    VI. Abzweigung und Erstattung

    V 32 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)


    ..." (3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person oder Stelle muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 33). 4Erforderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 5Der Berechtigte ist stets anzuhören; gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. V 32.4). 6Die Familienkasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 7Eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen. 8Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 9Ein Einspruchsverfahren erfordert somit notwendig die Hinzuziehung der anderen Beteiligten (vgl. R 5.7). "....


    V 32.2 Abzweigungsvoraussetzungen



    Seite 106:
     V 32.4 Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung


    (1) 1Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. 2Der Berechtigte ist darüber zu informieren; dies soll mit der Anhörung nach Abs. 2 verbunden werden.......




    Ab
    Seite 106:
    ..." (2) 1Die Höhe des Abzweigungsbetrages ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ermitteln. 2Die Höhe des an Dritte abzuzweigenden Kindergeldes für ein Kind hängt von der Höhe der Unterhaltsleistungen des Berechtigten ab. 3Dabei sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Berechtigten einzubeziehen.

    4In diesen Fällen ist u. a. zu berücksichtigen:

    − Leistet der Berechtigte keinerlei Unterhalt, ist das anteilige Kindergeld abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null, BFH vom 17.2.2004 – BStBl 2006 II S. 130).


    − Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche Aufwendungen (z. B. für Einrichtungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anlässlich von Besuchen), kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand -ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen -pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen

     Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden, vgl. BFH vom 23.2.2006 – BStBl 2008 II S. 753. Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hinaus hat der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.


    − Leistet der Berechtigte regelmäßig geringeren Barunterhalt als das anteilige Kindergeld (z. B. in Form eines Kostenbeitrages an den Sozialleistungsträger oder durch Zahlungen an das Kind) und erbringt er darüber hinaus keine weiteren Leistungen, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Kindergeld und dem geleisteten Barunterhalt an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden.


    − Leistet der Berechtigte regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes, kommt eine Abzweigung nicht in Betracht.

    − Beteiligt sich der Berechtigte nicht an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind dessen andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen für das Kind (z. B. Schulgeld) dennoch zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 5.7.2010 – BStBl 2013 II S. 695).


    5Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Berechtigten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden (BFH vom 9.2.2009 – BStBl II S. 928).


    (3) In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der Abzweigungsbetrag weniger als 5 Euro monatlich beträgt.


    ----------------------------------

    Aktuelle

    Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)

    Stand 2020

    BZSt - Homepage - DA-KG 2020


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Darf ich Euch dazu nochmal was fragen?


    Die offenbar selber etwas unstrukturierte Dame vom der Kindergeldkasse hat einen Ablehnungs-Bescheid geschickt, und zwei Tage drauf von sich aus dessen Aufhebung. Und dazu ein paar Fragen, die ich jetzt hier reinstelle:


    Zitatanfang
    4. Mein Kind hat einen eigenen Hausstand.
    ich zahle Barunterhalt in Höhe von ... Euro monatlich. In diesem Betrag ist das Kindergeld nicht [unterstrichen] enthalten.
    Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt in Höhe von ... Euro. In diesem Betrag ist das Kindergeld nicht [unterstrichen] enthalten.
    5. Mein Kind hat einen eigenen Hausstand. Der andere Elternteil und ich zahlen monatlich Barunterhalt in gleicher Höhe bzw keinen Barunterhalt.
    [anzukreuzen] Ich soll das Kindergeld erhalten.
    [anzukreuzen] Der andere Elternteil soll das Geld erhalten.
    Zitatende.



    Das erwachsene Kind lebt, wie gesagt, im Wohnheim, hat natürlich eigene Sachen, aber keine Küche zb, also doch keinen eigenen "Hausstand"?
    Er ist nicht jedes, aber viele Wochenenden bei der Mutter, wird dort verpflegt, und versorgt, Ausflüge gemacht, wie das halt so ist.


    was meinen die mit "Barunterhalt"?

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

  • Ich kann jetzt nur von uns sprechen.
    Meine schwerbehinderte Tochter bekommt Grundsicherung.
    Wir bekommen das Kindergeld.


    Jeden Barunterhalt den wir leisten würden , würde unserer Tochter bei der Grundsicherung abgezogen.
    Würde ihr also nichts bringen.
    Genau so ist es mit dem Kindergeld wenn wir es ihr weiterreichen würden.


    Bei der Unterhaltspflicht gibt es für uns Eltern von erwachsenen behinderten Kinder eine Pauschale (siehe unten).



    So müsste es doch bei Deinem Fall auch sein. :?::!:


    Eigentlich müsste die Kindergeldkasse von den Eltern Nachweise über Aufwendungen, für das behinderte Kind, verlangen.
    Dann könnten sie über eine evtl. Kindergeld-Abzweigung entscheiden.


    Barunterhalt werden die Eltern keinen leisten außer diese Unterhaltspauschale, welche bei den Aufwendungen mit aufgeführt werden kann.




    -------------------------------


    5. Unterhaltspflicht


    Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Hilfebedürftigen sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Näheres unter Unterhaltspflicht.


    Eltern leisten für alle Maßnahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ihrer volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 24,94 € monatlich, ohne weitere Überprüfung des Einkommens und Vermögens (§ 94 SGB XII).


    Komplette Info:
    http://www.betanet.de/betanet/…-Lebensunterhalt-190.html






    Zur Unterhaltspflicht:


    6. Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber behinderten volljährigen Kindern


    Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege Sozialhilfe, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,42 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.


    Leistet das Sozialamt bei volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 24,94 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.


    Treffen beide Pauschalen zusammen, wird insgesamt ein monatlicher Pauschalbetrag von maximal 57,36 € von den Eltern verlangt.


    Die Eltern müssen die o.g. pauschalen Unterhaltsbeiträge nicht zahlen, wenn sie selbst Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder wenn sie aufgrund dieser Unterhaltsbeitragszahlung bedürftig würden.


    Komplette Info:
    http://www.betanet.de/betanetp…nterhaltspflicht-424.html


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Diese Fragen hören sich (für mich) so an, als wenn die Kindergeldkasse von einem gesunden volljährigen Kind ausgehen würde. :icon_confused


    ...."Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern
    Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt endet nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Im Gegenteil: hat das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, ist nicht nur der nicht im Haushalt lebende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, sondern auch derjenige, bei dem das Kind wohnt. Das Kindergeld zählt allerdings als Einkommen des Kindes, so dass der zu zahlende Betrag um diese Summe gekürzt werden darf."....
    http://www.juraforum.de/lexikon/kindesunterhalt


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

  • Hier noch eine Rechtsinformation von der Lebenshilfe:


    Informationen für Eltern zum Thema Abzweigung von Kindergeld


    1. Abzweigung von Kindergeld – was ist das?


    2. Weswegen werden Abzweigungsanträge gestellt? Was hat sich geändert?


    3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus?


    4. Wie können die Aufwendungen nachgewiesen werden?


    5. Müssen die Aufwendungen auch nachgewiesen werden, wenn das Kind im


    Elternhaus betreut wird?


    6. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?


    7. Ist eine teilweise Abzweigung möglich?


    8. Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Abzweigung?


    9. Wirkt sich eine Abzweigung auf sonstige steuerliche Vorteile aus?


    10. Musterantrag auf Aufhebung der Kindergeldabzweigung


    ---------------------------------------------------------------------------


    ..."3. Wie sieht der verwaltungsmäßige Ablauf aus?

    In der Regel erhalten die Eltern zunächst ein Schreiben des Sozialhilfeträgers, der sie


    darüber informiert, dass er gegebenenfalls einen Abzweigungsantrag stellen will. Der


    Sozialhilfeträger fordert die Eltern dabei häufig auf, ihre Unterhaltsbeiträge darzulegen. Die


    Eltern sind dem Sozialhilfeträger gegenüber nicht zu dieser Auskunft verpflichtet. Im


    Einzelfall können jedoch Auskünfte sinnvoll sein, um einen Abzweigungsantrag von


    vornherein zu vermeiden.


    Falls sie dem Sozialhilfeträger keine ausreichenden


    Unterhaltsleistungen nachweisen wollen oder können, wendet sich der Sozialhilfeträger an


    die Familienkasse und beantragt die Abzweigung. Die Familienkasse prüft dann, ob die


    Eltern ausreichend Unterhalt leisten und entscheidet allein über die Abzweigung.


    Die Eltern erhalten ein Schreiben der Familienkasse, in dem sie innerhalb einer meist 14-


    tägigen Frist darum gebeten werden, zu den Unterhaltsleistungen Stellung zu nehmen und


    entsprechende Nachweise beizulegen. Diese Frist kann in der Regel auf Nachfrage


    verlängert werden. Spätestens gegenüber der Familienkasse sollten Angaben gemacht


    werden. Werden keine Angaben gemacht, gehen die Familienkassen davon aus, dass die


    Vermutung des Sozialhilfeträgers zutrifft und keine kindbezogenen Aufwendungen


    entstehen. Die Folge wäre eine komplette Abzweigung des Kindergeldes an den


    Sozialhilfeträger.





    6. Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?


    Zu den erbrachten Leistungen können aus Sicht des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern


    zum Beispiel gehören:


    a) bei stationär untergebrachten Kindern


    - die Unterhaltsbeiträge, die an den Sozialhilfeträger geleistet werden


    das Bereitstellen eines Zimmers in der elterlichen Wohnung für regelmäßige Besuche


    des Kindes, soweit hierfür konkrete Aufwendungen glaubhaft gemacht werden


    können (z. B. anteilige Mietkosten)


    - Kosten bei Wochenendaufenthalten (z. B. Verpflegung, Restaurantbesuche)


    - Fahrtkosten für Besuche des Kindes bei den Eltern bzw. der Eltern beim Kind


    (angesetzt werden können 30 Cent pro Kilometer oder die Bahntickets)




    b) bei Kindern, die im Elternhaus leben


    - mietfreies Wohnen des Kindes in der elterlichen Wohnung; in diesen Fällen sehen die


    Sozialhilfeträger in der Regel von Abzweigungsanträgen ab




    c) für beide Gruppen


    - Medikamente, Zahnersatz, Sehhilfen, Arzt- und Therapiebehandlungen, die nicht von


    der Krankenkasse übernommen werden


    - Kosten für Urlaube und Freizeitunternehmungen


    - Ergänzung der Garderobe, z. B. bei behinderungsbedingtem Verschleiß


    - Sachgeschenke, z. B. Möbel, Unterhaltungselektronik


    - Es können auch Kosten für die geleistete Betreuung mit circa acht Euro pro Stunde


    angesetzt werden, wenn das behinderte Kind ständig beaufsichtigt und betreut


    werden muss. Dafür muss in der Regel ein (amts-)ärztliches Attest vorgelegt werden.


    Auch Pflegestufe II oder III, die Bewilligung des erhöhten Betrages der ergänzenden


    Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse sowie die Merkmale B und H sind


    Hinweise darauf, dass eine ständige Beaufsichtigung und Begleitung notwendig sind.



    Geldleistungen der Eltern an das Kind wie die direkte Auszahlung des Kindergeldes führen


    dazu, dass diese als „Einkommen“ des Kindes gewertet werden und die Grundsicherung


    deshalb entsprechend gekürzt wird.




    Komplette Rechtsinformation:
    http://www.lebenshilfe-bayern.…nfos_kindergeld_jul14.pdf


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • Liebe Monika, liebe Ella


    vielen vielen Dank für Eure Mühe! <3


    Offenbar hat die Sachvearbeiterin entweder GAR keine Ahnung, oder sie stellt sich nur dumm. Beides ist eine Zumutung. Das war dann also ein völlig falsches unangebrachtes Frageformular, z. Th. Barunterhalt.
    Ich werde Deine Infos weitergeben.

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    "Jedes Ding hat drei Seiten, eine positive, eine negative, und eine komische."

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  • Offenbar hat die Sachvearbeiterin entweder GAR keine Ahnung, oder sie stellt sich nur dumm. Beides ist eine Zumutung. Das war dann also ein völlig falsches unangebrachtes Frageformular, z. Th. Barunterhalt.


    Du hast es auf den Punkt gebracht.


    Seit unsere Tochter volljährig ist, empfinde ich den Umgang mit Sachbearbeitern/Ämtern als sehr, sehr schwierig. ?(


    Beratungspflicht ist ein Fremdwort:

    Beratungspflicht der Ämter und Krankenkassen - Wer wurde über seine Rechte aufgeklärt?


    Viele Grüße
    Monika                                                                                                  

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  • So Ihr Lieben,


    die Sachbearbeiterin hat die Infos, die Ihr mir gegeben habt bekommen, und hat jetzt eingesehen - entweder dass sie sich da erst einlesen müsste, wenn sie stur bleibt :icon_lol oder dass meine Freundin nun sich nicht länger veräppeln lässt. :thumbup:


    Kindergeld wird gezahlt, selbstverständlich rückwirkend. Freundin freut sich sehr. :)


    Dankeschön an die Solidargemeinschaft, besonders Monika :)

    Enscha - mit Hans im Glück (frühkindlicher Autismus, und Pubertät)
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