5. 2 SG Detmold, Beschluss v. 21.02.2018 - S 2 SO 45/18 ER
Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf.
Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung.....
https://tacheles-sozialhilfe.d…te/tickerarchiv/d/n/2474/
Sozialgericht Detmold
Presseinformation
Detmold, 07.02.2019
ZITAT:
…" Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei. "....